Aktuelles Urteil: Absicherung des Unfallorts

Nach § 15 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen die an einem Unfall Beteiligten sowie Ersthelfer als erstes die Unfallstelle mit Warnblinkanlage und Warndreieck absichern. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Torsten Buchholz

Normalerweise gilt: Wird das Warndreieck nicht aufgestellt, droht ein Verwarngeld in Höhe von 60 Euro. Laut den Experten des Rechtschutzversicherers Arag gilt die Warndreieckpflicht nicht, wenn das verunfallte Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern problemlos rechtzeitig als Hindernis erkannt werden kann.

In einem im April vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall war eine Pkw-Fahrerin im Bereich einer Kreuzung in eine Kollision verwickelt worden, bei der ihr Auto erheblich eingedellt wurde. Um den Schaden zu inspizieren und mit dem Unfallgegner zu reden, fuhr sie ihr Auto an den rechten Straßenrand, betätigte den rechten Blinker und stieg aus. Kurz darauf fuhr ein Lkw ungebremst auf das stehende Fahrzeug auf. Wegen der bei dem Aufprall erlittenen Verletzungen nahm die Halterin des Pkw zunächst ihren privaten Krankenversicherer in Anspruch.

Der Krankenversicherer ging davon aus, dass der Lkw-Fahrer allein für die Verletzungen seiner Versicherten verantwortlich sei, und forderte deshalb den Ersatz seiner Aufwendungen. Der Halter des Lkw räumte ein, dass sein Fahrer überwiegend für den Unfall verantwortlich war, meinte jedoch, dass die Pkw-Fahrerin eine Mitschuld treffe, da sie es versäumt habe, die Unfallstelle ordnungsgemäß zu sichern.

Das sahen die zuständigen Richter anders und gaben der Klage des Krankenversicherers in vollem Umfang statt. Ein Sachverständiger hatte bei der Beweisaufnahme festgestellt, dass ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer den abgestellten Pkw schon aus einer Entfernung von 200 Metern hätte erkennen können. Der Fahrer des Lastkraftwagens hatte zwar eingewandt, dass er durch die Sonne geblendet wurde. Darauf hätte er sich laut Mitteilung der Experten des Rechtschutzversicherers Arag jedoch durch Reduzierung seiner Geschwindigkeit einrichten müssen (OLG Hamm, Az. 9 U 216/13).

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