Aktuelles Urteil: Zuviel im Internet gesurft

Wer an seinem Arbeitsplatz den Internetzugang übermäßig für private Zwecken nutzt, kann nicht von einer stillschweigen Duldung des Arbeitgebers ausgehen.
Torsten Buchholz

Darauf hat der Rechtschutzversicherer Arag anlässlich eines aktuellen Urteils des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Schleswig-Holstein hingewiesen.

In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber die Ursache für eine massive Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen gesucht und wurde fündig. Vom PC des Klägers wurde eine Software über ein Internetportal heruntergeladen, was zu Folge hatte, dass sich 17.429 Dateien auf dem PC befunden hatten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristgemäß. Und das nach Ansicht der Richter zu Recht.

Denn der Arbeitnehmer habe bei einer so exzessiven Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in besonders gravierendem Maße verletzt. Am Arbeitsplatz dürfe der Arbeitnehmer den Dienstrechner grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung für private Zwecke nutzen. Von einer Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber habe der Kläger aber bei einer derart ausschweifenden Nutzung während der Arbeitszeit nicht ausgehen dürfen. Angesichts des Umfangs der privaten Internetnutzung sei eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren nicht erforderlich gewesen. (LAG Schleswig Holstein, Az. 1 Sa 421/13).

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