Aktuelles Urteil: Kündigung wegen Chef-Beleidigung gegenüber Kollegen?

Wer im persönlichen Gespräch mit Arbeitskollegen über seinen Chef lästert, kann nicht wegen Beleidigung gekündigt werden, wenn der Chef davon erfährt.
Christine Harttmann

Ein Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, ausschließlich positiv über seinen Arbeitgeber zu denken. Das stellte das Arbeitsgericht Essen klar und gab damit einer Kündigungsschutzklage statt (Az. 2 Ca 3550/12).

Wie die deutsche Anwaltshotline berichtet, war eine Mitarbeiterin über 17 Jahre lang im Unternehmen beschäftigt. Nach einer Firmenübernahme wechselte der Geschäftsführer. Der Mitarbeiterin, die als Vertraute des geschassten Geschäftsführers galt, erhielt das Angebot, unter unveränderten Arbeitsbedingungen bei einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe weiter zu arbeiten. Zeitgleich stellte sie der neue Chef jedoch frei und erteilte ihr Hausverbot.

Einen Monat später kündigte er der Arbeitnehmerin fristlos. In Telefongesprächen mit mehreren Kollegen habe sie den neuen Geschäftsführer als „Heini“, „Pisser“ und „hinterfotzig“ betitelt, so seine Begründung. Diese Ehrverletzung rechtfertige die fristlose Kündigung. Die Mitarbeiterin hingegen bestritt die Äußerungen und wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Essen vertrat die Auffassung, dass eine Ehrverletzung keinesfalls vorliege. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Vorwürfe wahr seien, rechtfertigten sie keine fristlose Kündigung. Eine Ehrverletzung setze voraus, dass der Beleidigte von den Lästereien erfahren muss. Davon ging die Gekündigte aber in vertraulichen Telefonaten mit langjährigen und teilweise sogar befreundeten Kollegen nicht aus. Die Arbeitnehmerin konnte mit deren Verschwiegenheit rechnen.

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