Aktuelles Urteil: Am Taxistand sofort abschleppen

Auch ohne Einhaltung einer Wartezeit darf ein Fahrzeug abgeschleppt werden, das verbotswidrig an einem Taxenstand mit absolutem Haltverbot steht.
Christine Harttmann

Ein Unternehmer hatte vor Gericht die Aufhebung von Kostenbescheiden über die Zahlung von Abschleppkosten gefordert. Einer seiner Fahrer hatte seinen Bus trotz absolutem Halteverbot an einem Taxenstand abgestellt. Nachdem ein für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständiger Stadtbediensteter vergeblich versucht hatte, den Kläger über eine Mobilfunknummer anzurufen, ließ er abschleppen.

Zwar erschien noch vor dem Abschleppfahrzeug der Fahrer und fuhr weg. Dennoch machte die Stadt gegenüber dem Fahrzeughalter Kosten in Höhe von 513,15 Euro geltend.

Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Maßnahme für verhältnismäßig gehalten, teilt die Arag mit. Wenn ein Fahrzeug trotz absolutem Haltverbot an einem Taxenstand abgestellt werde, widerspreche das im Allgemeinen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ob dabei eine Wartefrist eingehalten werde oder nicht, spiele keine Rolle(Az. 3 C 5 13).

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