Aktuelles Urteil: Gemeinde haftet nicht für Astbruch

Wird ein Fahrzeug, das unter einem Straßenbaum parkt, durch einen herunterfallenden Ast beschädigt, haftet die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht, wenn entsprechende Baumkontrollen durchführt.
Christine Harttmann

Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Bäumen um Weichhölzer handelt, die für Astbruch anfälliger sind als Harthölzer.

In dem konkreten Fall befanden sich an einer Straße auf beiden Seiten öffentliche Parkplätze, an die ein der Stadt gehörender Grünstreifen grenzt, auf dem einige etwa 50 bis 60 Jahre alte Pappeln standen. Auf einem der Parkplätze stellte ein Autofahrer am Abend sein Fahrzeug ab. Am nächsten Morgen bemerkte er Schäden, die ein grün belaubter Ast verursacht hatte, der auf das Auto gefallen war. Der Fahrzeughalter verklagte daraufhin die Stadt auf Schadensersatz. Die Behörde sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, so seine Begründung.

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Klage allerdings keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts genügten die Behörden ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, weil sie die entsprechenden Baumkontrollen durchgeführt hatten.

Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko für den Bruch gesunder Äste bestehe, führe nicht dazu, dass weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssten. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehöre anfälligeren Baumarten zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken, erklären Arag Experten (BGH, Az. III ZR 352/13).

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