Aktuelles Urteil: Notebook bei Verkehrsunfall nicht versichert

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Notebook beschädigt, muss die Versicherung des Unfallverursachers nicht dafür aufkommen.
Torsten Buchholz

In der Regel muss der Unfallverursacher für Schäden Ersatz leisten, die sich auf Gegenstände beziehen, die die Fahrzeuginsassen des geschädigten Fahrzeuges mitgeführt haben. Das gilt jedoch nicht für ein im Fahrzeug befindliches Notebook. In einem aktuell verhandelten Fall wurde bei einem Verkehrsunfall das Notebook des Beifahrers zerstört. Der Beifahrer verlangte daraufhin von der Versicherung des Unfallverursachers Schadensersatz.

Die Versicherung lehnte jedoch im Hinblick auf ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Schadensregulierung ab und bekam vom zuständigen Gericht Recht. Ein solcher Anspruch könne sich zwar aus §§ 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), 115 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ergeben.

Nach einer Klausel in den AKB der Versicherung habe jedoch dann kein Versicherungsschutz bestanden, wenn Sachen beschädigt werden, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wurden. Versicherungsschutz besteht laut der Experten des Rechtsschutzversicherers Arag also für die Sachen, die Insassen des Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen, wie beispielsweise Brillen, Kleidung oder eine Brieftasche (LG Erfurt, 1 S 101/12).

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