Aktuelles Urteil: Graffiti nicht nur Sachbeschädigung

Werden Graffiti illegal an Gegenständen oder Hauswänden angebracht, zieht dies nicht nur eine Anzeige wegen Sachbeschädigung nach sich – unter Umständen kann es auch Freiheitsentzug zur Folge haben.
Anna Barbara Brüggmann

Laut Auskunft des Rechtsexperten Arag muss prinzipiell der Verursacher von Graffiti für die Beseitigungskosten aufkommen – sofern der Tatbestand der Sachbeschädigung vorliegt. Keine Strafbarkeit liegt hingegen vor, wenn sich die Verschmutzungen leicht entfernen lassen und sich das Erscheinungsbild der besprühten Sache nicht erheblich verändert (AG Mainz, Urteil vom 10.01.2011, AG Mannheim, Urteil vom 5.08.2010). Dann ist der Arag zufolge von rechtlichen Schritten abzuraten, da man in diesem Fall wahrscheinlich auf den Rechtskosten sitzen bliebe.

Kann der Täter nicht ermittelt werden, hat der Vermieter beziehungsweise Hauseigentümer die Kosten für die Entfernung der Graffiti zu tragen, dies geht aus einem Urteil eines Berliner Amtsgerichts hervor. Im vorliegenden Fall forderte eine Mieterin von ihrem Vermieter die Beseitigung der Schmierereien auf Klingelschildern, Hauseingang und Haustür. Diese waren zum Zeitpunkt der Wohnungsbeziehung noch nicht vorhanden. Das Gericht stimmte der Klägerin zu, selbst in einer Wohngegend, in der viele Sprühereien vorhanden sind, hat der Vermieter für die Instandhaltung seiner Immobilie Sorge zu tragen(AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 5 C 313/07).

Als vorbeugende Maßnahme empfehlen die Rechtsexperten einen leicht zu reinigenden Schutzanstrich an der Fassade. Abschreckend wirken kann zudem die Installation von kombinierten Bewegungsmeldern und Lichtanlagen. Auch ist die Versicherung gegen Graffiti im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung möglich.

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