Aktuelle Rechtsinfo: Nichtraucherschutz im Betrieb

Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen. Betriebe müssen dabei einiges beachten.
Torsten Buchholz

Das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz wird aus der Regelung in § 618 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeleitet. Genaueres regelt § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO). Der Arbeitgeber muss Nichtraucher vor Tabakrauch und den gesundheitlichen Folgen schützen. „Allerdings ist dies nicht mit einem kompletten Rauchverbot gleichzusetzen“, sagt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. So darf der Gesetzgeber gar nicht fordern, dass Raucher zu Nichtraucher umerzogen werden. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Az. 1 AZR 499/98)!. Denn auch das Persönlichkeitsrecht der Raucher müssen Arbeitgeber wahren (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz).

Daher kann ein Betrieb zwar im Rahmen seines Hausrechts ein generelles Rauchverbot aussprechen, zugleich das Rauchen in den gesetzlichen oder tariflich geregelten Ruhepausen und in besonderen Raucherräumen jedoch erlauben. Wichtig: Verfügt ein Betrieb über einen Betriebsrat, dann steht ihm bei der konkreten Umsetzung des Nichtraucherschutzes ein Mitspracherecht zu. Das regelt § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Wie der Arbeitgeber den Nichtraucherschutz konkret umsetzt, ist im Detail ihm überlassen: Ob er für die rauchenden Mitarbeiter eigene Räumlichkeiten beziehungsweise Raucherzonen bereitstellt oder Nichtraucher- und Raucher-Arbeitsplätze einrichtet, entscheidet er selbst. Nach einem BAG-Urteil (Az. 1 AZR 499/98) dürfen Betriebe Mitarbeiter zum Rauchen auch auf Freiflächen verweisen. Doch sogar hier kann es Ausnahmen geben: So kann ein Unternehmen mit Lagerhallen für entzündliche Stoffe auch das Rauchen im Freien untersagen. Wichtig ist nur: „Ist das Rauchen am Arbeitsplatz erlaubt, dürfen Nichtraucher nicht in demselben Raum sitzen“, so D.A.S.-Expertin Kronzucker. Dies darf jedoch zu keinen beruflichen Nachteilen für die Nichtraucher führen.

Generell ist das Rauchverbot für alle Mitarbeiter bindend. Missachtet ein Mitarbeiter das Rauchverbot, so kann ihn der Arbeitgeber laut D.A.S. abmahnen und bei erneutem Zuwiderhandeln sogar kündigen. Auch selbst verordnete Raucherpausen ohne Ausstempeln können eine Kündigung rechtfertigen. Dies jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz so gesehen (Az. 10 Sa 712/09).

Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »