Betrunkener Fußgänger: Hohe Hürde für Führerscheinentzug

Ein Autofahrer, der betrunken zu Fuß unterwegs ist, kann seinen Führerschein verlieren, wenn zuvor verkehrsmedizinisch geklärt ist, dass er alkoholabhängig ist.
Christine Harttmann

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einem Antragsteller Recht gegeben, der gegen den sofortigen Vollzug des Führerscheinentzugs geklagt hatte (Az. 1 L 29/13.NW).

Der betroffene Führerscheininhaber war laut Polizeibericht nachmittags in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe einer vielbefahren Straße unterwegs. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von rund drei Promille.

Das daraufhin angeordnete verkehrsmedizinische Gutachten kam in der Frage ob der Mann alkoholabhängig war zu keinem eindeutigen Ergebnis. Deswegen forderte die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich ein psychologisches Fahreignungsgutachten an, das der Antragsteller aber verweigerte. Daraufhin entzogen sie ihm die Fahrerlaubnis. Weil er das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Dagegen wandte sich der Betroffene im gerichtlichen Eilverfahren –mit Erfolg. Die Richter äußerten Zweifel, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass die Behörde eine isolierte psychologische Untersuchung verlangen darf. Sie führten aus: In der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung seien lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln vorgesehen.

Für die Anordnung einer solchen Untersuchung sah das Verwaltungsgericht durchaus Anhaltspunkte. Über die Anordnung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse aber zunächst die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden. Bis dahin behält der Betroffene seinen Führerschein.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann mit der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

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