In einem aktuell vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelten Revisionsverfahren hatte sich die Klägerin, nachdem ihr Dienstreiseantrag ablehnt wurde, an dem betreffenden Tag krank gemeldet und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber verlangt darauf von ihr, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung ein Attest vorzulegen. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und wollte den Widerruf der Weisung erreichen, die nach ihrer Meinung einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe.
Das BAG hat der Revisionsklage mit der Begründung nicht stattgeben, dass die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts „im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers“ liegt. So sei es insbesondere nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, eine Erkrankung nur vorzutäuschen. (BAG, Urteil vom 14. November 2012. 5 AZR 886/11. Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011. 3 Sa 597/11).
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