Urteil: Berliner Stadtautobahn darf gebaut werden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Berlin für den Neubau der Berliner Stadtautobahn A 100 zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Am Treptower Park abgewiesen.
Christine Harttmann

Der 3,2 Kilometer lange Autobahnabschnitt soll als Teil des sogenannten mittleren Rings die Innenstadt von Berlin vom Durchgangsverkehr entlasten. Es ist vorgesehen, die A 100 in einem weiteren Abschnitt über die Anschlussstelle Am Treptower Park hinaus bis zur Frankfurter Allee fortzuführen. Dagegen hatten mehrerer in ihrem Eigentum oder durch Immissionen betroffene private Kläger sowie des Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg und der BUND Berlin geklagt.

Die Kläger machten Fehler bei der Abwägung der Belange zum Schutz vor Lärm und Schadstoffen sowie nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum geltend. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg beruft sich auf den Schutz seiner Bauleitplanung vor Störungen durch die neue A 100.

Das BVerwG hat die Klage des Bezirksamtes als unzulässig abgewiesen, weil die Berliner Bezirke nach der Landesverfassung nicht originäre Träger der gemeindlichen Planungshoheit und daher in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht klagebefugt sind. Im Übrigen hatten die Klagen nur in begrenztem Umfang Erfolg.

Nach Auffassung des BVerwG kann die Prognose der künftigen Verkehrsmengen, die der Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen zugrunde liegt, nicht beanstandet werden. Auch dürfe angenommen werden, dass durch den Autobahnbau die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet insgesamt zurückgehen werde. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Stauproblematik im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park beherrschbar sein werde, sei vertretbar.

Eine nähere Prüfung der, insbesondere vom BUND Berlin favorisierten, Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree hielten die Richter für nicht geboten. Nach dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Verzicht auf den Abriss eines Wohnkomplexes sei der Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger auch in seiner konkreten Ausgestaltung frei von Mängeln.

Allerdings sei die Lärmschutzkonzeption des beklagten Landes Berlin nicht in vollem Umfang plausibel. Dem BVerwG zufolge muss das beklagte Land Berlin daher einzelne Kläger hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Schallschutz erneut bescheiden. (Quelle: Juris)

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