Aktuelles Urteil: Unrecht ist kostenlos

Wenn das Verkehrsamt zu Unrecht die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt, darf es den Patzer seiner Beamten dem Antragsteller nicht auch noch in Rechnung stellen.
Christine Harttmann

Nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Aachen (Az. 2 K 2342/10) stehen einer Behörde die gesetzlichen Gebühren nur zu, wenn die Amtshandlung rechtmäßig war.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Betroffene die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen beantragt. Die Verkehrsbehörde überprüfte, wie vorgeschrieben, das Verkehrszentralregister zur Person des Antragsstellers mittels Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt und schickte ihm dafür noch am gleichen Tag einen Gebührenbescheid in Höhe von 31,90 Euro.

Vier Monate später jedoch folgte ein weiterer Bescheid – diesmal mit der Ablehnung des Antrags. Dabei stellten die Beamten neben dem Ablehnungsvorgang ein weiteres Mal eine Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Rechnung.

Der Mann weigerte sich jedoch die auf nunmehr 52,02 Euro angestiegene Summe zu zahlen. Und das zu Recht. Denn die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung war rechtswidrig, wie sich in einem von dem Antragsteller angestrengten anderen Verfahren herausgestellt hat. Der Ablehnungsbescheid ist inzwischen gerichtlich aufgehoben worden.

“Aber nur, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig ist, darf eine Behörde dafür auch Gebühren erheben“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer den jetzigen Aachener Richterspruch.

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