Aktuelles Urteil: Nachbar muss Baustellenfahrzeuge durchlassen

Auch wenn die Fahrzeuge zu einer Baustelle nur auf dem Weg über das Grundstück eines Nachbarn zur Baustelle gelangen können, kann dieser dafür nicht die Zahlung eines Wertausgleichs verlangen.
Christine Harttmann

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, begann der typische Nachbarschaftsstreit mit einer zunächst noch gemeinsamen Klärgrube auf dem Grundstück des Nachbarn. Auch die die betroffene Hausbesitzerin durfte dort ihr Abwasser einleiten. Als der Nachbarn dann jedoch der Hausbesitzerin die weitere Mitnutzung untersagte, beauftragte diese ein Bauunternehmen mit der Errichtung einer sechs Kubikmeter großen Sammelgrube auf ihrem eigenen Grundstück.

Allerdings verfügt das Anwesen der Hausbesitzerin über keine eigene Zufahrt für die Fahrzeuge. Stattdessen gestattet ihr ein verbrieftes Wegerecht, zum Be- und Entladen mit dem Pkw einen Weg zu nutzen, der über das Grundstück des Nachbarn führt. Von einem Bagger und Lkw, wie sie für den Bau der Klärgrube zum Einsatz kommen sollten, war dabei nicht die Rede. Der Nachbar versperrte daher den Arbeitern den Zugang zur Baustelle und verlangte die Zahlung eines entsprechenden Wertausgleichs für den ihm auf seinem Grundstück entstehenden Schaden.

Der Bundesgerichtshof entschied nun (Az.: V ZB 293/10), dass der Nachbar dazu nicht das Recht hatte. Er erleide keine über den Beschwerdegrenzwert von 600 Euro hinausgehende Wertminderung seines Grund und Bodens. „Schon die Vorinstanz hatte eine eventuelle Beschädigung der auf seinem Grundstück befindlichen Gebäude durch die Baufahrzeuge, die nun mal keinen anderen Anfahrtsweg haben, als unwahrscheinlich erachtet“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von telefonische Rechtsberatung der deutschen Anwaltshotline den Karlsruher Richterspruch.

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