Aktueller Rechtstipp: Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

Immer mehr Beschäftigte wünschen eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, welche Regelungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei beachten sollten.
Christine Harttmann

Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge haben Mitarbeiter nach § 8 Absatz 1 Teizeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Rechtsanspruch darauf, dass sie von Voll- in Teilzeit zu wechseln, wenn der Betrieb ohne Auszubildende mehr als 15 Mitarbeiter hat. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte bereits seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeitet. Er muss die Reduzierung seiner Arbeitszeit drei Monate vor dem gewünschten Beginn beantragen. Sein Arbeitgeber muss bis einen Monat vorher reagieren – sonst gilt der Antrag automatisch als angenommen.

Wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen, kann der Chef den Antrag ablehnen (§ 8 Absatz 4 TzBfG), beispielsweise wenn Organisationsstruktur, Arbeitsabläufe oder die betriebliche Sicherheit gefährdet wären. Auch unverhältnismäßige Zusatzkosten gelten als Gegenargument. Allerdings muss der Arbeitgeber die Gründe für sein Nein beweisen können – indem er zum Beispiel belegt, dass eine Ersatzkraft auf dem Arbeitsmarkt nicht zu bekommen ist. Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S Rechtsschutzversicherung, rät dazu, frühzeitig ein Gespräch zu suchen, um einen

Rechtsstreit zu vermeiden. „Die Gerichte bewerten die Kriterien für eine Ablehnung von Teilzeit in aller Regel sehr streng.“ Das Organisationskonzept des Betriebes werde dabei genau unter die Lupe genommen.

Derselbe Arbeitnehmer kann erst nach zwei Jahren eine erneute Verringerung der Arbeitszeit fordern und er hat keinen Anspruch darauf, dass seine Arbeitszeit später auf Wunsch wieder verlängert wird. Allerdings muss ihn sein Chef, sofern er Interesse an Vollzeitarbeit geäußert hat, bei der Vergabe entsprechender freier Stellen bevorzugt berücksichtigen.

Teilzeitbeschäftigte haben dieselben Rechte und Pflichten wie ihre Vollzeit arbeitenden Kollegen. Ausnahmen gibt es nur bei Vorliegen wichtiger und nachweisbarer betrieblicher Gründe. Ihnen steht derselbe Stundenlohn zu, wie vor der Reduzierung. Arbeitgeber müssen bei ihren Teilzeitkräften die gleichen Kündigungsfristen und den gleichen Kündigungsschutz beachten. Bei Krankheit erhalten sie eine Lohnfortzahlung wie jeder Angestellte. Wenn das Unternehmen Sozialleistungen wie betriebliche Altersvorsorge bietet, haben auch die Teilzeitarbeitenden darauf einen Anspruch. Dieser kann allerdings entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziert werden (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 4 Sa 444/05). Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen anteilig gezahlt werden.

Ein Beschäftigter, der an jedem Wochentag erscheint, erhält ebenso viele freie Tage wie die Vollzeitmitarbeiter – auch wenn er weniger Stunden arbeitet. Erscheint er aber nur an manchen Tagen, dann reduziert sich die Zahl seiner Urlaubstage entsprechend.

Teilzeitarbeit kann ganz unterschiedlich gestaltet werden – wenn sich Vorgesetzte und Mitarbeiter einig sind, ist alles möglich. Viele Beschäftigten reduzieren ihre Tagesarbeitszeit und kommen sie nur vormittags oder nachmittags. Andere arbeiten nur an drei oder vier Tagen pro Woche. Manche verringern ihre Monatsarbeitszeit, kommen drei Wochen und nehmen dann eine frei. Auch Job-Sharing ist eine Möglichkeit: Dabei teilen sich zwei oder auch drei Kollegen eine Vollzeitstelle. Wer wann ins Büro kommt, machen sie unter sich aus. „Am besten werden die Details schriftlich in einem Vertrag festgehalten“, rät Anne Kronzucker.

In jedem Fall dürfen Teilzeitkräfte wegen ihrer Teilzeitarbeit nicht benachteiligt werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Ihnen müssen dieselben Aufstiegsmöglichkeiten und Weiterbildungsangebote offen stehen wie den Vollzeitkräften.

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