Aktuelles Urteil: Maut-Rückerstattung auch für gesamte Tour möglich

Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitteilt, haben die Richter des Bundesverwaltungsgericht entschieden, wenn ein Lkw-Fahrer eine Tour beispielsweise im Internet bucht, sie aber nicht antritt, kann er die dafür erhobene Maut-Gebühr schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zurückfordern.
Redaktion (allg.)
Im vorliegenden Fall hatte sich der betroffene Lkw-Fahrer bei der Eingabe einer geplanten Fahrt im Internet vertippt und statt der vorgesehen 13,8 km langen Strecke von Lind nach Niederpleis eine Tour zum 642 km entfernten Zielort Nieder Seifersdorf eingegeben. Er bemerkte den Fehler aber sofort, stornierte die falsche, lange Strecke und gab dafür die richtige, kurze ein, die er dann auch befuhr. Sein späteres schriftliches Ersuchen um Rückerstattung der für die Fehlbuchung zu viel gezahlten Maut in Höhe von 77,06 Euro lehnte das Bundesamt für Güterverkehr jedoch ab. Weil die tatsächlich befahrene Strecke mit der ursprünglich gebuchten Route teilweise identisch sei, hätte die Stornierung nur an einem Zahlstellen-Terminal dort und zwar allein für den noch nicht befahrenen Anteil der gebuchten Strecke" vorgenommen werden dürfen. Nach Auffassung der Bundesverwaltungsrichter macht die behördliche Forderung, eine falsch gebuchte Strecke müsse zunächst zumindest teilweise mautpflichtig befahren werden, um für den Rest eine Erstattung verlangen zu können keinen Sinn. Denn nach Auffassung der Richter muss beileibe nicht jeder Mautschuldner, der aus welchen Gründen auch immer umdisponieren muss, mit seinem Fahrzeug nicht immer stets in der Nähe der Startauffahrt zur ursprünglich gebuchten Strecke fahren, um so die Vollstornierung ohne größeren Aufwand entsprechend den Vorgaben der Lkw-Mautverordnung vornehmen zu können. Bundesverwaltungsgericht, September 2011 Aktenzeichen: Az. 9 C 5.10(sw)
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