Aktuelles Urteil: Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Unwirksamkeit einer Verdachtskündigung bestätigt

Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln aus einem aktuellen Urteil mitteilt, ist eine Kündigung vor einer Betriebsratsanhörung unzulässig.
Redaktion (allg.)
Im vorliegenden Fall stand der Kläger unter Verdacht, mit anderen Mitarbeitern Firmeneigentum gestohlen zu haben. Daraufhin hat der Beschuldigte eine Kündigung erhalten. Auslöser des Verdachts waren Anschuldigungen der „Noch-Ehefrau“ des Arbeitnehmers. Im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat hatte der Arbeitgeber vorgetragen, dass die Angaben der „Noch-Ehefrau“ durch einen anderen Mitarbeiter bestätigt worden seien. Diese Bestätigung durch einen anderen Mitarbeiter wurde vom Kläger bestritten. In einer von der 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme bestritt dieser weitere Mitarbeiter ausdrücklich, den Verdacht der „Noch-Ehefrau“ bestätigt zu haben. Der Arbeitgeber hat nicht Zeit und Ort (wann und wo und annäherndem Wortlaut) substantiiert vorgetragen, wann der weitere Mitarbeiter diesen Verdacht bestätigt haben soll. Daraus haben beide Instanzen eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates abgeleitet. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungssachverhalt muss er in der Regel unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen kann. Die Anhörung wird unwirksam, wenn der Arbeitgeber falsche Informationen gibt und entlastende Umstände nicht mitteilt. Macht der Arbeitgeber Fehler, ist die Kündigung unwirksam und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat. Der Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V (AGAD) empfiehlt allen Unternehmen dringend, Betriebsratsanhörungen in solchen Fällen mit einem juristischen Beistand oder einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt abzustimmen. Wichtig ist nach Ansicht des Verbandes auch, dass die „Sachverhaltssicherung“. Anschuldigungen und Bestätigungen von Zeugen sollten von diesen zeitnah auch handschriftlich, wenn nötig in der eigenen Sprache, also ohne Juristendeutsch, aufgezeichnet werden. (Az.:12 Sa 1295/10)(sw)
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