Aktuelles Urteil: Ordentliche Kündigung nach verspäteter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine wiederholte Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Redaktion (allg.)
Der 37- jähriger Kläger arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen. In der Vergangenheit war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber erinnerte den Kläger des Öfteren schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig zu disponieren. Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Am 01.09.2009 meldete sich der Kläger wiederum nicht unverzüglich seiner Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Zunächst hatte die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat der dagegen gerichteten Berufung des Arbeitgebers stattgegeben und begründet das Urteil wie folgt: Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung wirksam. Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertige nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung, nämlich der Flugzeuginnenreinigung, bringe es mit sich, dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden könne. Dafür sei es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheine beziehungsweise im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteile, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren könne. Dem Kläger fiele als Vorarbeiter zudem noch eine herausgehobene Rolle zu. Der Arbeitgeber sei bei seinem Geschäft in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen. Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2010 AZ: 20 Ca 7651/09(sw)
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