Aktuelles Urteil: Betriebliche Nutzung von Privateigentum

Vereinbart der Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber die betriebliche Nutzung seiner Privatsachen, trägt der Arbeitgeber auch das Haftungsrisiko. Dies ist das Fazit aus einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein, 8.12.10, 1 Sa 350/10.
Redaktion (allg.)
In dem geschilderten Fall musste ein Lkw-Fahrer wegen einer plötzlich auftretenden Krankheit die Fahrt abbrechen. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er, dass das Unternehmen einen anderen Fahrer mit dem privaten Pkw des erkranken Mitarbeiters zu ihm schickte. Der zweite Fahrer verursachte jedoch einen Unfall mit erheblichem Schaden an dem Privatwagen des erkrankten Mitarbeiters. Der Arbeitgeber weigerte sich danach, den verlangten Schadensersatz zu zahlen. Die Richter verurteilten jedoch das Unternehmen zum Schadenersatz, weil die Nutzung des Privatfahrzeugs des Mitarbeiters im Interesse des Arbeitgebers stattgefunden hatte. Es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber einen zweiten Fahrer mit einem Betriebsfahrzeug losschickt oder mit einem privaten Pkw. In beiden Fällen übernimmt das Unternehmen das Unfallrisiko. (op/swe)(sw)
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