Aktuelles Urteil: Für Raucherpause ausstempeln

Stempelt ein Arbeitnehmer für eine Raucherpause nicht aus, kann dies nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Mainz eine Abmahnung und im schlimmsten Fall eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben.
Redaktion (allg.)
Im zu entscheidenden Fall war ausdrücklich angeordnet worden, dass Arbeitnehmer ausstempeln müssen, bevor sie eine Raucherpause einlegen dürfen. Ein Arbeitnehmer unterließ jedoch das Ausstempeln. Ein solches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, da der Arbeitgeber hierdurch veranlasst wird, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung erbracht hat. In der Regel muss vor der Kündigung jedoch eine entsprechende Abmahnung erfolgen. (LAG Mainz - Az: 10 Sa 712/09) (swe)(sw)
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