Aktuelles Urteil: Erneute Fahrprüfung bei nicht verlängertem Führerschein

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass ein Bus- oder Lkw-Fahrer, der seinen Führerschein nicht vor Ablauf verlängern lässt, im Neuerteilungsverfahren gegebenenfalls eine erneute Fahrprüfung absolvieren muss.
Redaktion (allg.)
Einer Busfahrerin aus dem Raum Ingolstadt war eine zuletzt bis Juni 2004 befristete Busfahrerlaubnis erteilt worden. Diese Fahrerlaubnis hatte sie aus beruflichen Gründen vor Ablauf nicht verlängern lassen. Erst 2009 beantragte sie die Wiedererteilung. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde verlangte nun aber die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung. Die Betroffene war damit nicht einverstanden und klagte auf Erteilung der Bus-Fahrerlaubnis ohne Prüfung. Das Verwaltungsgericht gab ihrer Klage statt. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat dieses Urteil aufgehoben. Die Rechtslage ist komplex. Bis 2008 musste bei Neuerteilung einer früheren Fahrerlaubnis eine Prüfung zwingend durchgeführt werden, wenn seit dem Ablauf der alten Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Der Gesetzgeber hat diese starre Mindestfrist aufgehoben und fordert nun, dass keine Tatsachen gegen das Fortbestehen der früheren Fahrbefähigung sprechen. Genau hierum ging es im Rechtsstreit. Nach Auffassung des BayVGH spielt auch nach dem Wegfall der starren Zwei-Jahresfrist bei der Neuerteilung einer früheren Fahrerlaubnis der zeitliche Aspekt eine entscheidende Rolle. Maßgeblich für die Beurteilung des Wegfalls der Fahrbefähigung sei der Zeitpunkt ab dem die Fahrpraxis gefehlt hat oder stark eingeschränkt war. Bei Fahrerlaubnissen zur Führung von Bussen führe ein Zeitraum von siebeneinhalb Jahren fehlender Fahrpraxis jedenfalls zur Notwendigkeit einer erneuten praktischen Prüfung. Zu Lasten der Klägerin wertete das Gericht, dass sie im letzten Jahr ihrer früheren Fahrerlaubnis nur noch gelegentliche Rangierfahrten durchgeführt hatte. Fahrpraxis im Straßenverkehr fehlte ihr also seit Mitte 2003, also seit siebeneinhalb Jahren. (op/swe) Newsletter der Landesanwaltschaft Bayern vom 24.08.2010(sw)
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