Aktueller Rechtstipp: Volle Steuer fürs Frühstück

Für Frühstück im Hotel, Minibar, TV und Internet gilt weiterhin der volle Mehrwertsteuersatz. Das ist auch bei Spesenabrechnungen zu beachten.
Torsten Buchholz
Im Rahmen der Verabschiedung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurde unter anderem der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen zum 1. Januar 2010 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist aber darauf hin, dass die Steuerermäßigung keine Leistungen wie die Verpflegung insbesondere das Frühstück, den Zugang zu Kommunikationsnetzen wie Telefon und Internet, die TV-Nutzung „pay per view“, die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen sowie sonstige Pauschalangebote umfasst. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Wie dabei zu verfahren ist, wird voraussichtlich ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen regeln. (tbu)
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