Luxemburg: BGL prangert Transitregelung an

Die verpflichtende Benutzung von Transitstrecken in Luxemburg verstößt nach Ansicht des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung e.V. (BGL) gegen europäisches Recht.
Redaktion (allg.)
Das Großherzogtum schreibt seit geraumer Zeit dem Transitverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t die Benutzung bestimmter, genau festgelegter Autobahnstrecken vor. Begründet wird diese Vorschrift damit, sie diene der Verkehrssicherheit und dem Verkehrsfluss. Allerdings ist selbst das kurzzeitige Verlassen der Transitautobahn, beispielsweise um Autohöfe oder sonstige Einrichtungen nutzen zu können, rechtswidrig und wird mit einem Bußgeld geahndet. Damit will Luxemburg nach Ansicht des BGL dem durch „Tanktourismus“ wachsenden Verkehrsaufkommen entgegenwirken. Die Befugnisse der Mitgliedstaaten zum Erlass solcher verkehrslenkenden Maßnahmen darf jedoch laut BGL nicht zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs führen oder Gebietsfremde diskriminieren. Dem Transitverkehr muss es auch weiterhin möglich sein, Dienstleistungen außerhalb der Autobahn in Anspruch zu nehmen oder Lenkzeitunterbrechungen abseits der Autobahnen durchzuführen. Die luxemburgische Ahndungspraxis ist nach Auffassung des BGL EU-rechtlich auch deshalb bedenklich, weil das Verbot nur für transitierende, das heißt in der Regel ausländische Unternehmen gilt. Die Europäische Kommission wurde aufgefordert, den Sachverhalt zu prüfen.(tpi)
Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »