10.03.2010
Aktuelles Urteil: Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren binnen drei Monaten. Wer nach einem Verkehrsdelikt erst ein Quartal später einen Bußgeldbescheid von der zuständigen Behörde bekommt, muss also nicht zahlen.

Wer beispielsweise wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von einer Radarfalle geblitzt wird, aber erst nach einem Quartal von der zuständigen Behörde einen Bußgeldbescheid bekommt, muss nicht zahlen.
Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem verhandelten Fall bestätigt, indem die Bußgeldstelle über drei Monate brauchte, um den Fahrer eines Firmenwagens zu identifizieren. Laut dem Internetportal „straffrei-mobil.de“ konnte der Fahrer nicht mehr belangt werden, weil die Verjährung beispielsweise durch Anhörung des Betroffenen nicht gehemmt wurde. Doch Vorsicht: Die kurze Verjährungsfrist von drei Monaten gilt nur für Ordnungswidrigkeiten, nicht aber für im Straßenverkehr begangene Straftaten (OLG Hamm, Az. 3 Ss Owi 860/09). (swe)
Foto: Pixelio.de/Sternschnuppe1
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