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Recht
Port of Hamburg

24.02.2010

Aktuelles Urteil: „Wegelagerei" ist keine Beleidigung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist die Bezeichnung einer Geschwindigkeitsmessung als „Wegelagerei" keine Beleidigung des durchführenden Polizisten. Die Äußerung sei grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.


Mit dieser Begründung sprach das OLG einen Verkehrsteilnehmer vom Vorwurf der Beleidigung frei. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Bereich einer Grundschule wurde mit einem mobilen Radargerät eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Das Gerät stand in einem Gebüsch und war nur bei genauerem Hinsehen zu entdecken. Der Angeklagte blieb auf dem Gehweg direkt vor dem Radargerät stehen, um sich mit seiner Schwester zu unterhalten. Dabei hatte er das Radargerät nicht bemerkt. Als ihn ein Polizeibeamter in nicht ausschließbar unhöflichem Ton aufforderte, die Radarmessung nicht zu stören und beiseite zu treten, war der Angeklagte über dieses Auftreten erbost. Zu seiner Schwester gewandt erklärte er: „Ich halte das für Wegelagerei." Der Polizist erstattete Anzeige wegen Beleidigung.

Das OLG wies darauf hin, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig ausscheide, wenn nicht auszuschließen sei, dass die Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gelte. Hiervon müsse auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Der Angeklagte habe den Polizisten nämlich nicht als „Wegelagerer" bezeichnet. Vielmehr habe er lediglich den Allgemeinbegriff der „Wegelagerei" benutzt. Zudem habe er die Äußerung nicht gezielt an den Polizisten gerichtet. Er habe sich vielmehr dabei seiner Schwester zugewandt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Unzulässigkeit der Äußerung noch nicht daraus folge, dass die Radarkontrolle durch den Begriff der „Wegelagerei" mit einem unrechtmäßigen Handeln gleichgesetzt werde. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen würden unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen (OLG Düsseldorf, III 2b Ss 224/02-2/03). (swe)

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