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Recht
Port of Hamburg

13.01.2010

Aktuelles Urteil: Kündigung ist kein außergewöhnlicher Umstand

Auch wenn ein Mitarbeiter plötzlich und unerwartet ausfällt, müssen Unternehmen die gesetzlichen Fristen gegenüber Behörden einhalten.


Es kommt immer wieder vor, dass Mitarbeiter völlig unerwartet kündigen und von heute auf morgen seinen Arbeitsplatz verlassen. Dadurch können zwar die Arbeitsabläufe im Unternehmen erheblich durcheinander geraten, Behörden kenne in solchen Fällen allerdings kein Pardon. Die plötzliche Kündigung des dafür zuständigen Mitarbeiters ist zumindest kein so ungewöhnlicher Umstand, dass ein Unternehmen deshalb einfach gesetzlich vorgeschriebene Meldefristen überziehen darf. Das hat im Falle einer verspäteten Zollanmeldung das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil (Az. 4 K 8/09) unterstrichen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte aus den USA stammendes Zubehör für Gasturbinen weiter in den Iran verschifft werden. Die drei auf dem Betriebsgelände zur vorübergehenden Verwahrung zwischengelagerten Sendungen wurden dabei jedoch nicht fristgemäß beim Zoll angemeldet. Woraufhin die Behörde einen Zollbescheid in Höhe von 13.582,29 Euro mit einer zusätzlichen Einfuhrumsatzsteuer von 72.422,52 Euro festsetzte.

Dagegen klagte das Transportunternehmen. Der Mitarbeiter, bei dem zu Tagesbeginn jeweils eine Erinnerung an die laufenden Vorgänge auf dem Computer-Bildschirm erscheine, habe unerwartet zum Monatsende gekündigt und aufgrund von Resturlaubstagen das Unternehmen bereits eine Woche vorher verlassen. Bei der fliegenden Übergabe an einen neuen Verantwortlichen sei die fällige Zollanmeldungsfrist wohl übersehen worden.

Das konnten die Hamburger Finanzrichter zwar nachvollziehen, sie sahen darin allerdings keinen „außergewöhnlichen Umstand“ für die vom Kläger geforderte Fristverlängerung. „Ein Arbeitgeber muss immer damit rechnen, dass ein Mitarbeiter kurzfristig ausfällt, und er hat sicherzustellen, dass eine zuverlässige Vertretung erfolgt“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. Dass dem zuständigen Mitarbeiter oder seinem schlecht eingearbeiteten Vertreter ein Arbeitsfehler unterlaufen kann, zählt zu den Ereignissen, mit denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei Ausübung seines Gewerbes rechnen muss und denen er regelmäßig ausgesetzt ist. Das gehöre zum Risiko des Unternehmers und könne nicht auf andere abgewälzt werden.
Transport, 22.01.2010 (tbu)

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