Geldprämien - Was muss steuerlich beachtet werden?

Prämien sollen motivieren. Tun sie aber nur, wenn sie tatsächlich im Geldbeutel des Mitarbeiters landen. (Foto: Andreas Morlok/pixelio.de)
Prämien sollen motivieren. Tun sie aber nur, wenn sie tatsächlich im Geldbeutel des Mitarbeiters landen. (Foto: Andreas Morlok/pixelio.de)
Christine Harttmann

Viele Unternehmen wollen ihre Mitarbeiter mit Prämien motivieren. Sie sollten dafür allerdings wissen, was der Fiskus hinterher als geldwerten Vorteil wertet und was nicht.
Häufig motivieren Unternehmen ihre Mitarbeiter mit zusätzlichen Geld- oder Sachprämien, die über die fest vereinbarten Leistungen hinausgehen. Dabei können jedoch Steuern und Sozialabgaben anfallen. Es empfiehlt sich also, die steuerlichen Auswirkungen der Zuwendungen im Vorfeld genauestens zu prüfen, rät die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Nur so sei gewährleistet, dass der Fiskus die Prämien hinterher nicht als geldwerten Vorteil wertet.
Ein paar der wichtigsten Regeln zu kennen schadet dabei nicht. So gelten Geldprämien grundsätzlich als Arbeitslohn und sind immer steuerpflichtig. Hingegen können Barzuschüsse zu sogenannten „begünstigten Leistungen“ abgabenfrei sein. Dazu gehört etwa ein Kindergartenzuschuss in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten.
Firmen können auch Kurse im Rahmen der Gesundheitsvorsorge mit bis zu 500 Euro jährlich bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme von den Krankenkassen als Präventionsmaßnahme anerkannt und von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt wird. Unternehmen sollten Belege wie Beitragsbescheide und Teilnahmebescheinigungen immer zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.
In Grenzen frei
Sachleistungen an Arbeitnehmer sind innerhalb bestimmter Grenzen abgabenfrei. Dies betrifft etwa Geschenke zu besonderen persönlichen Anlässen wie Geburtstage oder Jubiläen. Deren Wert darf jedoch 60 Euro nicht übersteigen. Bei allen anderen Sachbezügen besteht eine Freigrenze von 44 Euro je Monat und Empfänger. „Schnell ist das Limit überschritten und der gesamte Betrag ist steuerund sozialabgabenpflichtig“, warnt Inka Limberg, Steuerberaterin der WWS. So etwa, wenn Firmen Werbeartikel wie Kugelschreiber oder Schlüsselanhänger verschenken.
Solche Zuwendungen sind zwar für Arbeitnehmer bis zu zehn Euro abgabenfrei. Ihr Wert fließt jedoch bei der Ermittlung der steuerlichen Freigrenze von 44 Euro mit ein. Gleiches gilt auch für Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen. Sie sind zwar grundsätzlich bei Darlehensbeträgen von bis zu 2.600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei, müssen aber bei der Berechnung der monatlichen Freigrenze von 44 Euro einbezogen werden. Vorsicht ist auch bei der Vergabe von Gutscheinen geboten. Sie gelten als Sachleistung und sind daher nur innerhalb der Freigrenze von 44 Euro im Monat steuerfrei.
Ob die monatliche Freigrenze eingehalten wird, prüft das Finanzamt anhand des Zeitpunkts der Ausgabe. Für Sachleistungen jenseits der Freigrenze können Unternehmen die Pauschalbesteuerung in Höhe von 30 Prozent wählen. Sachzuwendungen bleiben dann für Mitarbeiter steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Gesamtsumme aller Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro nicht übersteigt.
Für ein Jahr bindend

Das Wahlrecht können Firmen bis zum 28. Februar des Folgejahres im Rahmen der Lohnsteueranmeldung ausüben. Die Entscheidung ist für das ganze Kalenderjahr bindend. Jedoch können Unternehmen laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs die pauschale Versteuerung widerrufen, solange die Lohnsteueranmeldung noch nicht bestandskräftig ist (BFH, Az. VI R 54/15). Firmen müssen ihren Arbeitnehmern die Wahl der pauschalen Besteuerung mitteilen.Quellenhinweis Bilder (tlw.): Pixelio

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