Haftungsregelung im Transportvertrag - Was ist rechtens, was nicht?

Ganz gleich, wie wertvoll die Ladung ist – bei Transporten zwischen Deutschland und Italien schreibt der Gesetzgeber eine auf 8,33 SZR beschränkte Haftungssumme vor. (Foto: Michael Hirschka/Pixelio.de)
Ganz gleich, wie wertvoll die Ladung ist – bei Transporten zwischen Deutschland und Italien schreibt der Gesetzgeber eine auf 8,33 SZR beschränkte Haftungssumme vor. (Foto: Michael Hirschka/Pixelio.de)
Redaktion (allg.)

Die Haftung eines Transportunternehmens legt der Gesetzgeber standardmäßig mit 8,33 SZR fest. Wenn die Vertragspartner diese Summe per Vertrag erhöhen, ist das unter Umständen hinfällig. Und auch sonst hilft es zu wissen, was rechtens ist und was nicht.
Für einen seiner Kunden sollte ein Transportunternehmen Unterhaltungselektronik von Hamburg nach Rom befördern. Für das Geschäft schlossen beide Parteien einen Vertrag, der auch die Güterschadenshaftung regelte. Wegen der hohen Warenwerte verabredeten sie darin, dass der Transportunternehmer im Falle eines Schadens mit 20 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm Bruttomasse haften sollte.
Im Ernstfall chancenlos
Im Falle eines tatsächlichen Ladungsverlustes hätte der Kunde allerdings niemals die Chance gehabt, diese Haftungssumme durchzusetzen. Denn gemäß Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 3 Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), ist die Haftung für grenzüberschreitende Transporte von Deutschland nach Italien auf 8,33 SZR begrenzt. Da das Gesetz diese Haftungsbestimmungen zwingend vorgibt, darf weder der Kunde noch das Transportunternehmen per Vertrag von dieser Regelung abweichen.
Transportunternehmer, die Güter innerhalb Deutschlands befördern, haften im Schadensfall nach § 431 Handelsgesetzbuch (HGB) gegenüber dem Anspruchsteller ebenfalls mit 8,33 SZR je Kilogramm der Bruttomasse. Für diese nationalen Transporte steht den Vertragspartnern jedoch rechtlich durchaus offen, eine höhere Güterschadenshaftung zu vereinbaren.
Dies ergibt sich aus dem § 449 Absatz 2 Ziffer 1 HGB. Darin ist verankert, dass die Transportvertragsparteien eine Haftung zwischen zwei und 40 SZR pro Kilogramm auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren können. Darüber hinaus bleibt es den Transportvertragsparteien unbenommen, eine noch höhere Haftung auf der Grundlage eines individuell ausgehandelten Transportvertrages zu vereinbaren. Kommt es während eines Transportes zu einem Güterschaden, stellt sich die Frage, inwieweit die Versicherung für die Kosten des Streits aufkommt.
Grundsätzlich bieten die Verkehrshaftungsversicherungspolicen Deutscher Versicherer Deckung für die Rechtsverteidigung, wenn der Streit vor den ordentlichen Gerichten, das heißt zum Beispiel vor einem Landgericht, ausgetragen wird.
Einfach mal fragen
Anders, wenn die Auseinandersetzung vor einem Schiedsgericht ausgetragen wird. Grundsätzlich sind diese nicht per se Teil des geschlossenen Versicherungsvertrages. Viele Versicherer erklären sich jedoch dennoch bereit, eine Schiedsgerichtsklausel auch ohne Mehrprämie im bestehenden Versicherungsvertrag einzuschließen. Der Transportunternehmer ist der Meinung, dass er sowohl für fällige Frachtforderungen wie auch im Schadensfall immer einen Anspruch von acht Prozent Zinsen hat.
Hat er Recht? Ja und nein. Er hat, wenn der Schuldner in Verzug gesetzt wurde, für überfällige Frachtforderungen einen Rechtsanspruch von acht Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basissatz. Allerdings kann er von seinem Subunternehmer im Güterschadensfall, wenn er sich mit dem Ausgleich im Verzug befindet, nur fünf Prozent über den Basiszinssatz verlangen.

Experten-Tipp:

  • Ein Transportunternehmen sollte keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Haftungsvereinbarung treffen, wenn sie nicht durch den bestehenden Verkehrshaftungsvertrag gedeckt ist. Im Zweifelsfall sollte er die Prüfung an seinen Verkehrshaftungsversicherer delegieren.
  • Wenn der Transportunternehmer einer vom Standard höheren Güterschadenshaftung gegenüber seinem Transportkunden zustimmt, so sollte er dies in seinen Frachtpreis einpreisen.
  • Viele Verkehrshaftungsversicherer sind bereit, eine Schiedsgerichtsklausel, die sich oft in Kontraktlogistikverträgen wiederfindet, nach Anfrage und Prüfung – prämienfrei – aufzunehmen. Der Transportunternehmer sollte das jedoch im Vorfeld klären.
  • Der Transportunternehmer sollte seine Schuldner, wenn die Zahlung nicht zum vereinbarten Termin ausgeglichen wurde, stets in Verzug setzen. Denn ab dem Tag des Verzuges hat er einen Rechtsanspruch auf die gesetzlich geregelte Verzinsung.
(boe)

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