Mindestlohngesetz - Was muss bezüglich Arbeitszeiten beachten werden?

Bei der Aufzeichnung der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz sollten nur die dafür erforderlichen Daten exportiert werden - sonst könnten Daten zur Überprüfung der Ruhezeiten an andere Behörden weitergeleitet werden. (Foto: T. Pietsch)
Bei der Aufzeichnung der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz sollten nur die dafür erforderlichen Daten exportiert werden - sonst könnten Daten zur Überprüfung der Ruhezeiten an andere Behörden weitergeleitet werden. (Foto: T. Pietsch)
Christine Harttmann

Zeitkonten erlauben, die Arbeit der Mitarbeiter und den Zeitpunkt der Entlohnung flexibel zu gestalten. Ein Verstoß gegen sie Aufzeichnungspflichten zieht allerdings empfindliche Strafen nach sich.
Weil das Mindestlohngesetz keine konkrete Form für die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten vorschreibt, genügen grundsätzlich auch handschriftliche Aufzeichnungen. Selbstverständlich können die Unternehmen aber auch auf die digitalen Kontrollgeräte ihrer Mitarbeiter zugreifen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, weist jedoch darauf hin, dass die Kraftfahrer dann – so wie gesetzlich vorgeschrieben – nicht nur die reinen Fahrzeiten, sondern auch jede anderweitige Tätigkeit mit ihrem Kontrollgerät erfassen müssen.
Zählt zur Arbeitszeit
Dazu zählt insbesondere die Zeit, die der Fahrer für das Be-und Entladen sowie für dessen Überwachung aufbringt. Reinigt oder wartet er seinen Lkw, so zählt das ebenfalls zu seiner Arbeitszeit. Und auch wenn er gesetzliche und behördliche Formalitäten erledigt oder einfach nur auf etwas oder jemanden wartet, muss er dies mit seinem Kontrollgerät ebenfalls erfassen.
An Datenschutz denken
„Sofern alle diese Tätigkeiten auch ordnungsgemäß über die Kontrollgeräte erfasst werden, kann hierdurch grundsätzlich die Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz aufgezeichnet werden. Insoweit sollten jedoch nur die zur Erfassung der Arbeitszeit erforderlichen Daten exportiert und archiviert werden, die nach dem Mindestlohngesetz erforderlich sind. Anderenfalls besteht hier die Gefahr, dass die Daten an andere Behörden zwecks Überprüfung der Einhaltung von Lenkund Ruhezeiten weitergeleitet werden“, warnt Steuerberater Roland Franz.
Grundsätzlich besteht der Bedarf zur Führung von Arbeitszeitkonten dort, wo Flexibilität gefordert ist, das heißt insbesondere bei saisonalen Schwankungen. Als Arbeitszeitkonten werden unterschiedliche Arbeitszeitmodelle bezeichnet. Eine Unterscheidung erfolgt im Wesentlichen nach dem zeitlichen Regulierungsrahmen. Es lassen sich zwei Grundtypen unterscheiden: Kurzzeitkonten und Langzeitkonten. Innerhalb dieser Grundtypen gibt es wiederum verschiedene Modelle.
Ein Konto für Mehrarbeit
Im Hinblick auf den Mindestlohn eröffne § 2 Abs. 2 Mindestlohngesetz dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, in ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto einzustellen, so Franz. „Diese Arbeitsstunden sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung entweder durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen.“ Zu beachten sei dabei, dass die auf dem Konto eingestellten Arbeitsstunden „monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen dürfen“. Mit den Arbeitszeitkonten könne also die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen flexibler gestaltet werden, fügt der Steuerberater hinzu.
Arbeitszeitkonten sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer attraktiv. So kann beispielsweise der Arbeitgeber, der in einem Bereich tätig ist, der starken saisonalen Schwankungen unterliegt, den Ausgleich über das Arbeitszeitkonto führen. Bei Arbeitnehmern besteht über ein Arbeitszeitkonto die Möglichkeit, Stunden zu sammeln, um diese beispielsweise dann für ein Sabbatical, also einen längeren Sonderurlaub, zu verwenden.
Vollständig muss es sein
Aber auch wenn das Arbeitszeitkonto keiner besonderen Form bedarf, ist zwingend darauf zu achten, dass alle nötigen Inhalte vollständig sind und regelmäßig, in der Regel monatlich, aktualisiert werden. Im Arbeitszeitkonto ist die gesamte Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers zu erfassen. Bei Berufskraftfahrern sind neben der reinen Lenkzeit auch die oben aufgeführten Zeiten zu erfassen.
„Wer jedoch gegen die Aufzeichnungspflicht verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen“, warnt Franz. Bis zu 30.000 Euro Bußgeld können in einem solchen Fall verhängt werden. Hinzu komme dann noch, so Franz, dass das Unternehmen ab einem Bußgeld von 2.500 Euro von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen wird

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