Maut: Keine Stornierung am heimischen PC

Nach einem aktuellen Urteil müssen die Gebühren für Fehlbuchungen gezahlt werden, wenn die Korrektur der Maut-Daten nicht rechtzeitig erfolgt ist.
Torsten Buchholz
Auch bei der ordnungsgemäßen Nutzung mautpflichtiger Straßen sollte man sich nicht ausschließlich auf die Freischaltung per heimischen PC verlassen. Anmelden per Internet geht nämlich, abmelden dagegen nicht. Zumindest nicht mehr nach Beginn eines angemeldeten Zeitraums. Eine Verfahrensweise, die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jetzt ausdrücklich für rechtmäßig erklärt hat (Az. 9 A 191/09). Sonst wären laut richterlicher Auffassung angesichts der geringen Kontrolldichte bei der Lkw-Maut missbräuchliche Stornierungen schwerlich zu verhindern. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Fuhrunternehmer am Steuer seines Lkw unterwegs. Wegen einer kurzfristigen Routenänderung rief er per Handy seine Frau an. Die gab von der Firma daheim schnell die neuen Maut-Daten per Internet ein - und vertippte sich dabei. Als sie den Fehler nach dem Ausdrucken des Belegs bemerkte, konnte sie ihn am heimischen Computer nicht mehr stornieren. Auch eine parallele Zweitanmeldung für das gleiche Fahrzeug, aber mit den richtigen Daten löste das Problem nicht. Die fälligen 77,06 Euro für die Fehlbuchung wurden dem Unternehmen in Rechnung gestellt. Denn, so das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), die Freischaltung für die erste Buchung war zum Zeitpunkt der zweiten Korrektur-Anmeldung längst erfolgt. Dieser Vorgehensweise stimmten die Münsteraner Richter zu. Das Mautsystem gewährleiste aufgrund der Entscheidung für ein System der Stichprobenkontrolle keine restlose Entwertung manueller Einbuchungen, so dass es zusätzlicher Vorkehrungen bedürfe, um unzulässige Stornierungen trotz Benutzung auszuschließen. „Insbesondere wird hierdurch die Stornierung durch Disponenten nach Durchführung der Fahrt sowie der Einsatz elektronischer Stornierungsroutinen ausgeschlossen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Wiederausbuchungen könnten deshalb nur an den Zahlstellen-Terminals unterwegs ausgeführt werden, damit nach Beginn des Gültigkeitszeitraums beziehungsweise des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums allein der Fahrer als die dem Verkehrsgeschehen am nächsten stehende Person darüber die Entscheidung in der Hand hat. (tbu)
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