EU erleichtert Staatsbeihilfen

Die EU-Kommission hat eine Verordnung erlassen, mit der eine Reihe staatlicher Beihilfen automatisch genehmigt wird, so dass die Mitgliedsländer sie nicht mehr vorab in Brüssel anmelden müssen.
Torsten Buchholz
Dazu gehören Beihilfen für Fahrzeuge mit höheren Umweltschutznormen, für erneuerbare Energien wie Biosprit sowie für den Umweltschutz in Form von Steuerermäßigungen. Nicht anmeldepflichtig sind auch Risikokapitalbeihilfen, Finanzspritzen für neue kleine Betriebe in Fördergebieten sowie Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für Klein- und Mittelunternehmen (KMU). Ihnen können 26 Kategorien von Beihilfen gewährt werden. Erfasst werden auch Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen. Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im EG-Amtsblatt in Kraft. In ihr sind die Bestimmungen von fünf bisherigen Verordnungen zusammengefasst und harmonisiert. Sie vereinigt Beihilfeinstrumente, die von der Kommission seit 2001 eingeführt wurden. Mit der Regelung wird ein Vorhaben aus dem Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ von 2005 verwirklicht. Er zielt darauf, „einfache, praxisnahe und stimmige Beihilfevorschriften einzuführen, die die wirtschaftliche Entwicklung fördern, ohne dass es zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen kommt“. Das vereinfachte Beihilfeverfahren eröffne den Ländern zudem zusätzliche Möglichkeiten, um den EU-Aktionsplan zum Klimaschutz umzusetzen. EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes sieht in den neuen Rechtsbestimmungen „einen klaren Rahmen, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, ohne jegliche Beteiligung der Kommission Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Verbesserung des Umweltschutzes zu vergeben“. Damit würden „die richtigen Arten von Staatsbeihilfen schneller und einfacher gewährt“ und „der Verwaltungsaufwand für Unionsländer, Beihilfeempfänger und Kommission verringert“. Die Kommission betont, dass in der Verordnung fehlende Beihilfen nicht automatisch rechtswidrig seien. Sie würden lediglich nach wie vor der Anmeldepflicht und EU-Prüfung unterliegen. (eva)
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