Aktuelles Urteil: Haftung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

Benutzt jemand, dem der Führerschein entzogen wurde, trotzdem sein Auto und gerät dabei in einen Unfall, haftet er nicht automatisch für das gesamte Geschehen.
Torsten Buchholz
Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Fahruntüchtigkeit seinerseits als Gefahrenmoment in dem Unfall niedergeschlagen hat. Das hat in einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VI ZR 115/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegender Mann von einem Auto unterhalb der Stoßstange am Kopf erfasst worden und verstarb noch an der Unfallstelle. Das Opfer hatte mit 2,56 Promille im Blut nicht den neben der Straße verlaufenden Gehweg benutzt, sondern war zirka ein Meter vom Straßenrand entfernt auf der nächtlichen Fahrbahn dahingetorkelt. Der Fahrer des Wagens dagegen fuhr zwar die außerhalb der Ortschaft zugelassenen 90 Stundenkilometer, hatte aber keine Fahrerlaubnis. Die war ihm - Ironie des Schicksals - wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden. Trotzdem legten ihm die Bundesrichter neben der allgemeinen Betriebsgefahr seines Pkws nur die Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots zur Last, das wegen der Dunkelheit nur Tempo 70 zugelassen hätte und wodurch bei einer Vollbremsung möglicherweise der Zusammenstoß vermieden worden wäre. „Der charakterliche Mangel einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr aber, welcher zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hatte, wirkte sich hier auf das Unfallgeschehen nicht aus“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen anwaltshotline. Denn der Autofahrer wies, im Unterschied zum volltrunkenen Unfallopfer, zur Zeit des Unfalls keinerlei Alkohol im Blut auf.
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