Aktuelles Urteil: Vorsätzliche Nutzung eines Fantasie-Führerscheins

Wer mit einem „Führerschein Deutsches Reich“ auf deutschen Straßen unterwegs ist, verstößt nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich gegen Gesetz und Ordnung.
Torsten Buchholz
Denn zu glauben, mit einem derartigen Papier eine reguläre Fahrerlaubnis erworben zu haben, ist bei klarem Menschenverstand nicht nachvollziehbar. Trotzdem musste erst das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 2 Ss 78/06) in dritter Instanz eingreifen, um in genau solch einem Fall ein sich auf „fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis“ beschränkendes Urteil zu kassieren. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verlor der Delinquent seine Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs. Vier Mal stellte er beim Landratsamt Waldshut erfolglos Anträge auf eine Wiedererteilung. Selbst seine schließlich vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage wurde abgewiesen. Da beschaffte er sich schließlich gegen Zahlung von 50 Euro von einem „Reichspräsidenten“ erst einen „Führerschein Deutsches Reich“ und nach dessen Beschlagnahme später noch einen weiteren. „Obwohl der Mann nach all seinen Anträgen und der gerichtlichen Auseinandersetzung nur zu gut wusste, welche Behörde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zuständig ist und welche Voraussetzungen dafür hätten erfüllt werden müssen - wie etwa die medizinisch-psychologische Eignungsprüfung", betont Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline. Für die Karlsruher Richter ein offensichtlicher Fall von Vorsatz. Und so hatte es übrigens schon der Amtsrichter in seiner erstinstanzlichen Verurteilung zu 40 Tagessätzen je 20 Euro gesehen. Eine Entscheidung, die dann aber vom Landgericht verworfen wurde. Zu Unrecht, wie jetzt klar ist.
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