BGL: Überzogene Verfolgung von geringfügigen Mautverstößen

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung ruft Transportunternehmer auf, eine unangemessene Ahndung bei Bagatellverstößen nicht hin zu nehmen.
Torsten Buchholz
Wie der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) heute mitteilte, hat sich durch eine Befragung der Mitgliedsunternehmen einen Überblick über die Häufigkeit und das Ausmaß der Ahndung von Bagatellverstößen gegen das Autobahnmautgesetz verschafft. Dabei geht es um solche Verstöße, bei denen die Mautnachforderung höchstens einen Euro beträgt beziehungsweise ohne Mautentrichtung allenfalls elf Kilometer gefahren wurden. Die BGL-Umfrage habe ergeben, dass knapp 36 Prozent der insgesamt wegen Verstoßes gegen die Lkw-Mautpflicht eröffneten Bußgeldverfahren auf einem solchen Bagatellverstoß beruhen. Nach Auskunft der betroffenen Unternehmer sei von fast einem Drittel dieser Bagatellverstöße die Ursache eine zeitweilige Funktionsstörung der zur automatischen Mautabbuchung im Fahrzeug eingebauten On-Board-Unit (OBU) gewesen. Gut 42 Prozent sei auf einen Bedienungsfehler der Fahrer zurückzuführen, die nach dem Ankoppeln eines Anhängers oder Aufliegers die höhere Anzahl der Achsen der Fahrzeugkombination mit einer geringen zeitlichen Verzögerung in die OBU eingegeben haben. Die Hälfte der aufgrund eines Bagatellverstoßes ergangenen Bußgeldbescheide seinen ohne Widerspruch akzeptier worden. Unternehmer und Fahrer könnten es sich nicht leisten, wegen dieser Verwaltungswillkür einen Arbeitstag zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins zu verlieren, so der BGL. Gleichwohl zeige die Umfrage auch: Es lohnt sich, in solchen Fällen Einspruch einzulegen. Denn soweit von den befragten Mitgliedsunternehmen der BGL-Landesverbände Einsprüche eingelegt wurden, führten diese bei rund 19 Prozent der Fälle zur Aufhebung des Bußgeldbescheides und in 30 Prozent der Fälle zur Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Geringfügigkeit. Das infolge eines Bagatellverstoßes gezahlte Bußgeld lag der BGL-Umfrage zufolge überwiegend zwischen 150 und 200 Euro. Angesichts der damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastung der betroffenen Transportunternehmen rät der BGL in seiner Erklärung diesen, den Rechtsweg nicht auszuschlagen und sich gegen eine überzogene Ahndung von Bagatellverstößen zu wehren. Transportunternehmen sollten gegen Bußgeldbescheide wegen Bagatellverstoßes gegen die Lkw-Mautpflicht auf ihr Recht und einen angemessenen Verwaltungsvollzug nicht verzichten.
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