Urteil: Arbeitnehmer muss bei Zweifeln die ärztliche Schweigepflicht aufheben

Ein Arbeitnehmer, der in kurzen Abständen mehrmals krankgeschrieben wird, muss nachweisen, dass es sich nicht um die Fortsetzung einer einzigen Erkrankung handelt. Bezweifelt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Lohnfortzahlung, muss der Arbeitnehmer seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
Redaktion (allg.)
Mit diesem inzwischen veröffentlichten Grundsatzurteil kehrt das Bundesarbeitsgericht die Beweislast in Fällen der Lohnfortzahlung um. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung hatte der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Fortsetzung einer Erkrankung vorliegt. Unter einer Fortsetzungserkrankung versteht das BAG eine Arbeitsunfähigkeit, die “auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht”. Es kommt hier nicht darauf an, ob sich das Grundleiden wieder in seinen ursprünglichen oder in neuen Symptomen äußert. Wenn eine solche Fortsetzungserkrankung innerhalb eines halben Jahres auftritt, werden beide Erkrankungen zusammengefasst, und die Lohnfortzahlung bleibt auf sechs Wochen beschränkt. Das BAG begründet seine geänderte Rechtsprechung damit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes nenne keine Diagnose und damit keine Ursache der Erkrankung. Diese “Unkenntnis des Arbeitgebers” bei der Verteilung der Beweislasten müsse berücksichtigt werden. (Az: 5 AZR 389/04 vom 13.7.2005)(tpi)
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