Aktuelles Urteil: Rückabwicklung für Radarwarngerät

Obwohl der Einsatz von Radarwarngeräten in Deutschland illegal ist, behalten nach dem Kauf bei einem Versandhändler die Fernabsatzvorschriften ihre Wirkung.
Torsten Buchholz
Wer ein Radarwarngerät für den Einsatz auf deutschen Straßen bestellt, handelt in der Regel sittenwidrig, da die Nutzung eines solchen Gerätes hierzulande gesetzlich verboten ist. Trotz des somit eigentlich von Anfang an nichtigen Kaufvertrages verbleibt dem Kunden aber das Recht, in der für ein Fernabsatzgeschäft vorgesehenen Frist auch diese Ware zurückzuschicken und die volle Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises zu verlangen. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. VIII ZR 318/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Frau nach einem telefonischen Werbegespräch einen Fahrzeug-Innenspiegel mit einer eingebauten und auch für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 Euro zuzüglich Versandkosten bestellt. Auf dem von ihr ausgefüllten Bestellschein war sie von der Händlerin ausdrücklich darüber belehrt worden, dass Radarwarngeräte in Deutschland verboten sind und die Gerichte deren Erwerb als sittenwidrig betrachten. Nach der per Nachnahme erfolgten Lieferung überlegte sich die Kundin doch ihr Geschäft und schickte das Gerät an die Lieferantin zurück. Die jedoch verweigerte die Annahme der Rücksendung und vor allem die Rückzahlung des Kaufpreises. Wegen der rechtlichen Nichtigkeit des Kaufvertrages gäbe es auch keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Fernabsatzgeschäftes. Dem allerdings widersprachen die Bundesrichter. „Das gesetzliche Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon zu sehen, ob die mit dem Geschäft verbundene Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag tatsächlich wirksam ist", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der Deutschen Anwaltshotline. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe laut Bundesgerichtshof ja gerade darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht in die Hand zu geben, mit dem er sich einseitig vom Vertrag wieder loslösen kann. Und zwar außerhalb der allgemeinen Rechte, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt. (tbu)
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