Aktuelles Urteil: Parken ohne Umweltplakette

Fehlt an einem in einer Umweltzone stehenden Fahrzeug die vorgeschriebene Plakette, so ist allein deshalb noch kein Bußgeld fällig.
Torsten Buchholz
Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az. 94 OWi 348/09). Reines Parken in einer Umweltzone reiche für einen Verkehrsverstoß nicht aus, sondern erst das Fahren mit dem Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Plakette dürfe geahndet werden. Nach Mitteilung der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, konnte an einem von Bayern nach Bremen überführten und dort abgestellten Fahrzeug die nachgeschickte Umweltzonen-Plakette witterungsbedingt zunächst nicht angebracht werden. Noch bevor das vor Ort nachgeholt wurde, hatten die hanseatischen Politessen das Auto schon entdeckt und dem Fahrzeughalter per Bescheid die Kosten des Verfahrens wegen eines Halt- bzw. Parkverstoßes auferlegt. Zu Unrecht. Nach Auffassung des Gerichts lag in diesem Fall kein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes vor. Zwar umfasse die Rechtsprechung gegen Verkehrsverstöße in aller Regel auch den ruhenden Verkehr und damit ebenfalls das Parken. Doch Sinn und Zweck der beanstandeten Plakette sei allein die Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen. „Ein parkendes Fahrzeug setzt aber keine Partikelemissionen frei und beeinträchtigt damit nicht die Reinheit der Luft - das hier betroffene Rechtsgut", so Rechtsanwalt Marc N. Wandt von der Deutschen Anwaltshotline. Das Parken eines Fahrzeugs ohne Plakette könne wohl als Indiz dafür gewertet werden, dass es aus eigener Kraft in die Umweltzone gefahren ist. Doch das entbindet die Behörden vor Gericht nicht vom tatsächlichen Beweis für das unerlaubte Einfahren in den geschützten Bereich. Denkbar wäre ja auch der Transport mit einem Abschleppfahrzeug. Transport, 22.01.2010 (tbu)
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