Aktuelles Urteil: Haftung beschränkt sich nur auf Tankvorgang

Kippt ein mit Heizöl gefüllter Tank einige Stunden nach der Befüllung um, kann man nicht den Lieferanten des Öls für den Schaden zur Kasse bitten.
Redaktion (allg.)
Zumindest dann nicht, wenn das Öl vom Tankwagenfahrer ordnungsgemäß eingefüllt wurde und das Malheur offensichtlich auf einen verdeckten Materialfehler des Öltanks zurückzuführen ist. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 8A 10933/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der im Freien aufgestellte Tank mit rund 1.600 Liter Heizöl befüllt worden. In der Nacht nach der Anlieferung knickte einer der Stützfüße des Behälters ein, der Tank kippte um und das Öl sickerte in das Erdreich eines benachbarten Anwesens. Dessen finanziell klammer Eigentümer konnte zwar noch die 9.000 Euro teure Reinigung des Abwasserkanals bezahlen. Bei weiteren 47.000 Euro, die für die Bodensanierung veranschlagt wurden, musste er mangels eigener Finanzierungsmöglichkeiten aber endgültig passen. Daraufhin stellte die zuständige Kreisverwaltung den erforderlichen Betrag einfach dem Öllieferanten in Rechnung. Immerhin sei es ja das von ihm gelieferte Heizöl gewesen, das den Schaden verursacht habe. Dieser Beamten-Logik wollten die Koblenzer Richter allerdings nicht folgen. Weder der Öllieferant noch der für ihn tätige Tankwagenfahrer seien zur Sanierung des verunreinigten Bodens in irgendeiner Weise verpflichtet. „Zwar ist das Befüllen des Öltanks eine so genannte Mitwirkungshandlung im Hinblick auf den anschließenden Schaden", erklärt Rechtsanwältin Andrea Fey. Doch die besonderen Sicherheitspflichten eines Öllieferanten erschöpfen sich auf den Vorgang des ordnungsgemäßen Befüllens der Heizölbehälter. Darüber hinaus wäre die Heizölfirma laut Gesetz nur noch dann zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie von den Sicherheitsmängeln des Öltanks Kenntnis gehabt hätte. Das traf aber nicht zu. (swe)(sw)
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