Aktuelles Urteil: Falschparker vor Botschaft

Wer sein Fahrzeug in der absoluten Parkverbotszone vor einer Diplomatischen Vertretung abstellt, muss immer damit rechnen, dass sein Fahrzeug von der Verkehrsbehörde umgehend auf seine Kosten abgeschleppt wird.
Torsten Buchholz
Dass die das Gebäude bewachenden Polizisten den Verstoß gegen das Halteverbot offensichtlich beobachtet und trotzdem nicht eingegriffen haben, entbindet den Kraftfahrer nicht von seiner alleinigen Verantwortung. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. 11 A 320.08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, dürfen die zum Schutz von Botschaften oder anderen öffentlichen Einrichtungen eingesetzten Polizeibeamten nämlich gar nicht über die Berechtigung zum Parken an dieser Stelle entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrer sein Fahrzeug an einem Samstagmorgen trotz des dortigen Halteverbots unmittelbar vor der streng bewachten US-Botschaft im Zentrum von Berlin abgestellt und war zum Skat-Turnier in ein Hotel um die Ecke gegangen. Die alarmierten Sicherheitskräfte ließen das verdächtige Fahrzeug sofort ohne weitere Nachforschungen abschleppen. Das hauptstädtische Polizeipräsidium stellte dem Falschparker dafür eine Umsetzungsgebühr in Höhe von 188 Euro in Rechnung. Die wollte der Mann allerdings nicht bezahlen. Schließlich hätte er sein Fahrzeug vor den Augen der die Botschaft bewachenden Polizisten abgestellt, die ihn untätig in die Falschparker-Falle tappen ließen. Die uniformierten Beamten seien aber für den Schutz des Gebäudes abgestellt und nicht für die Unterbindung von Verkehrsverstößen zuständig, hielten ihm die Berliner Verwaltungsrichter entgegen. „Und die Umsetzung von Kraftfahrzeugen in derart ausgewiesenen Sicherheitsbereichen ist generell rechtmäßig, selbst wenn dabei im Einzelfall keine konkrete Behinderung des Verkehrs stattfindet“, erklärt Rechtsanwalt Peter Muth von der Deutschen Anwaltshotline. Insofern ist auch der Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums rechtens. (tbu)
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