Aktuelles Urteil: Verurteilung des Chefs nach Unfall mit Firmen-Lkw

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Firmenchefs wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls mit einem Lkw des Unternehmens bestätigt, aber die Verurteilung eines Kfz-Werkstattmitarbeiters aufgehoben.
Redaktion (allg.)
Im Juni 2004 verunfallte der Sattelschlepper eines größeren Speditionsunternehmens mit tödlichem Ausgang. Der Fahrer des Fahrzeugs verlor im niederländischen Kerkrade auf einer innerörtlichen Straße bei 6,8 Prozent Gefälle die Kontrolle über das Fahrzeug, weil die Bremsen insgesamt versagten, und fuhr in einen Supermarkt. Dabei fanden sowohl der Fahrer als auch zwei Personen in dem Supermarkt den Tod. Die Bremsprobleme an der Zugmaschine waren in der Firma bekannt. Eine Woche vor dem tödlichen Unfall hatte der leitende Mitarbeiter der firmeneigenen Kfz-Werkstatt den Juniorchef der Firmengruppe nach einer von ihm durchgeführten Bremsprobe auf den desolaten Zustand der Bremsen hingewiesen und dabei geäußert, das Fahrzeug sei nicht mehr beherrschbar, damit könne nicht mehr gefahren werden. Der Juniorchef ließ sich darauf jedoch nicht ein, sondern bestand darauf, dass der Fahrer die vorgesehenen Fahrten weiter durchführte. Das Landgericht (LG) hat wegen dieses Sachverhalts den Juniorchef und den Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt jeweils der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und sie zu Bewährungsstrafen verurteilt. Der BGH hat die Revision des Juniorchefs als offensichtlich unbegründet verworfen. Dagegen hat er auf die Revision des Werkstattmitarbeiters dessen Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit an das LG zurückverwiesen. Der BGH hat zwar bestätigt, dass neben dem Halter (hier der Firmenleitung) und dem Fahrer auch den Werkstattmitarbeiter die Pflicht traf, für die Verkehrssicherheit der seiner Kontrolle unterfallenden Firmenfahrzeuge zu sorgen und Gefahren für die Allgemeinheit aus dem Betrieb dieser Fahrzeuge entgegenzuwirken (sog. Garantenstellung und Garantenpflicht). Gegen diese Pflicht habe der Werkstattmitarbeiter auch verstoßen, indem er eine ihm mögliche und zumutbare Sichtkontrolle der Bremsanlage unterließ, weshalb ihm nicht auffiel, dass der Defekt nicht nur die Vorderrad-, sondern auch die Hinterradbremsen betraf. Doch hat der erkennende Senat es nicht als hinreichend belegt angesehen, dass dieser Pflichtverstoß auch (mit)ursächlich für den tödlichen Verkehrsunfall war. (swe) Quelle: BGH, PM Nr. 82/2008, BGH-Beschluss v. 6.3.2008 (4 StR 669/07)(sw)
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