Aktuelles Urteil: Mangelnde Sprachkenntnisse und Gleichbehandlungsgesetz

Eine Absage an Bewerber wegen mangelnder Deutschkenntnisse ist keine Diskriminierung.
Torsten Buchholz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor allem Mitarbeiter vor Diskriminierungen schützen. Der Schutz beginnt schon bei der Bewerberauswahl. Arbeitgeber dürfen Bewerber um eine Stelle unter anderem nicht deshalb ablehnen, weil sie ausländischer Herkunft sind. Wird die Ablehnung einer Bewerbung dennoch damit begründet, kann der Bewerber von Ihnen Schadenersatz in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern verlangen. Es ist jedoch keine Diskriminierung, wenn Sie einen Bewerber wegen mangelnder Deutschkenntnisse ablehnen (Arbeitsgericht Berlin, 26.9.2007, Aktenzeichen: 14 Ca 10356/07). Arbeitgeber sind auf der sicheren Seite, wenn sie bei einer Absage überhaupt keinen konkreten Grund angeben. Die Mitteilung, dass die Entscheidung zugunsten eines anderen Bewerber erfolgte, ist ausreichend und unbedenklich. (op)
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