Aktuelles Urteil: Kaufvertrag für Gebrauchtfahrzeug

Bringt der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges den vorformulierten Kaufvertrag selbst mit, kann er wegen angeblich unzulässiger Passagen darin nach der Unterzeichnung das Geschäft später nicht einfach gegen den Willen des Verkäufers für unrechtmäßig erklären.
Torsten Buchholz
So entschied in einem aktuellen Urteil das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 289/07). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in dem Rechtsstreit um eine sieben Jahre alte Eigenkonstruktion, die einem Ferrari nachempfunden war. Der Preis dafür betrug 50.000 Euro. Der Verkäufer soll bei Vertragsunterzeichnung eine Aufstellung aller eingebauten Teile versprochen haben, damit das Fahrzeug im Schadensfalle repariert werden kann. Er blieb dem neuen Besitzer aber die geforderte Dokumentation schuldig, woraufhin dieser den ganzen Autokauf rückgängig machen wollte. Der abgeschlossene Vertrag sei hinfällig, weil er einen vollständigen Haftungsausschluss des Verkäufers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalte, der in dieser Weise rechtlich nicht zulässig wäre. Die Richter sahen jedoch keine Veranlassung, die Nichtigkeit der umstrittenen Klausel und damit des gesamten Vertrages zu prüfen. „Eine Prüfung der Passage käme in diesem Fall allenfalls in Frage, wenn sie der Verkäufer formuliert hätte und dadurch eine Benachteiligung des Käufers zu befürchten wäre“, erklärt Rechtsanwältin Regina Berner-Kerst von der Deutschen Anwaltshotline. Es war der Käufer, der das Vertragsformular mitbrachte, das beide Seiten handschriftlich ergänzt und unterzeichnet haben. Er ist damit „Verwender“ und eine gerichtliche Inhaltskontrolle zu seinen Gunsten nicht erlaubt. Die im Übrigen. so die Anwältin, zu seinen Ungunsten ausgefallen wäre, da bei einem Gebrauchtwagenkauf, um den es sich hier handelt, ein derartiger Gewährleistungsausschluss allemal in den AGB stehen darf. tbu
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