Aktuelles Urteil: Alkoholsucht schließt Fahrtüchtigkeit aus

Ein Alkoholkranker muss nicht erst mit erhöhten Promille-Werten im Blut am Steuer eines Fahrzeugs erwischt werden, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden darf.
Redaktion (allg.)
Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 7 L 556/07) entschieden. Weigert er sich, ein spezielles medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung vorzulegen, kann eine entsprechende Ordnungsverfügung sofort vollzogen werden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtete, waren im Blut eines in diesem Fall am direkten Verkehrsgeschehen unbeteiligten Mannes 2,74 Promille Alkohol gemessen worden. Daraufhin ließ die Behörde auch seine Fahrerlaubnis einziehen. „Eine derartige Konzentration des Blutalkohols ist nämlich nur erreichbar, wenn man an extrem große Trinkmengen gewöhnt ist", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Und dies sei nach Auffassung des Gerichts ein deutlicher Fingerzeig auf eine gefährliche Alkoholabhängigkeit. Zumal der Mann nach eigener Aussage die stets parate Flasche Schnaps gerade in der Garage deponiert hatte, um „Ärger mit seiner Ehefrau" zu umgehen. Unter diesen Umständen seien die von dem Kraftfahrer ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu groß und die behördlichen Bedenken begründet, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Nach dem Gesetz hat aber die Verkehrsbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gelte laut Gesetzestext insbesondere auch dann, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Was bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol zweifellos der Fall sei. (swe)(sw)
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