Aktuelles Urteil: Fahrer muss Fahrerkarte selbst bezahlen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist die Klage eines Kraftfahrers auf Aufwendungsersatz zurück und sieht die Benutzung der Fahrerkarte nicht auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis beschränkt.
Torsten Buchholz
Wer im Güterverkehr einen Lkw ab 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts, der seit dem 1. Mai 2006 neu zugelassen wurde, fahren will, benötigt dazu eine Fahrerkarte. Denn auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sind für diese Fahrzeuge anstelle der bisherigen analogen Kontrollgeräte digitale Tachografen vorgeschrieben, der wiederum nur mit einer Fahrerkarte betrieben werden darf. Der Chip enthält die persönlichen Daten des Fahrers. Die Nutzung der Karte ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden. Die neue Verordnung regelt allerdings nicht, wer die Karte eigentlich bezahle muss, der Fahrer selbst oder sein Arbeitgeber. In dieser Sache hat das BAG nun Klarheit geschaffen. Der Kläger ist seit 1988 als Kraftfahrer bei dem beklagten Transportunternehmen beschäftigt. Für seine Fahrerkarte hat er eine Gebühr von 38 Euro sowie weitere 20, Euro für die erforderliche Meldebescheinigung und für ein Lichtbild aufgewendet. Er macht gegenüber der Beklagten die Erstattung geltend. Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser folgt insbesondere nicht aus § 670 BGB. Der Arbeitnehmer hat ein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte. Sie wird für ihn persönlich ausgestellt und ermöglicht ihm das Führen von Lkw ab 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts. Die Nutzung der Fahrerkarte ist nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07. Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2007 - 3 Sa 1225/06. (tbu)
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