Aktuelles Urteil: Empfänger muss Lieferkosten nicht zahlen

Wer eine Lieferung entgegen nimmt, erklärt sich dadurch nicht automatisch bereit, die Frachtkosten zu übernehmen. Das entschied jetzt in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 167/04) gegen einen Spediteur.
Torsten Buchholz
Die bloße Annahme einer Frachtsendung ist also nicht mit dem automatischen Einverständnis gleichzusetzen, auch die Lieferkosten übernehmen zu wollen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, beförderte ein Speditionsunternehmen für eine Aktiengesellschaft Warensendungen. Einige Lieferungen waren auch an ein Einzelhandelskaufhaus adressiert. Die Aktiengesellschaft ging aber pleite, und der Spediteur drohte nun auf den offenen Rechnungen sitzen zu bleiben. Kurzer Hand stellte das Unternhemen die Versandkosten von über 1.200 Euro dem Kaufhaus in Rechnung - schließlich habe dieses ja die Warensendungen angenommen und sich so automatisch mit der Kostenübernahme einverstanden erklärt. Das Einkaufscenter weigerte sich aber, für die Fremdkosten gerade zu stehen. Zu Recht, entschieden die Bundesrichter. „Ein normaler Empfänger kann trotz pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennen, dass die bloße Annahme eines bei einem Dritten bestellten Frachtgutes als Abgabe einer Willenserklärung angesehen werden könnte, die Kosten des Versands zu übernehmen", erläutert Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. „Um sich abzusichern, hätte die Spedition die Auslieferung von vorneherein verweigern und auf Vorauszahlung durch die angeschlagene Aktiengesellschaft beharren sollen“, rät die Anwältin. (tbu)
Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »