Aktuelles Urteil: Auch Versender für Ladungssicherung verantwortlich

Das Oberlandesgericht Celle hat das Bußgeld für den Lademeister eines Stahlwerks bestätigt.
Redaktion (allg.)
Im vorliegenden Fall wurde ein Lkw mit Stahlteilen beladen, die rund 24 Tonnen wogen. Während einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass die Ladungssicherung mit sechs Zurrgurten formschlüssig an der Stirnwand nicht ausreiche. Grund: Es wurde keine Antirutschmatte verwendet und die Stirnwand hätte nur rund 60 Prozent des Ladungsgewichts aufhalten können. Das Amtgericht verurteilte den betroffenen Lademeister des Stahlwerks zu einer Geldbuße von 75 Euro, weil er die Inbetriebnahme des Lkw zugelassen hatte, obwohl dieser nicht verkehrssicher war. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, die vom OLG Celle (Az 322 Ss 39/07) zurückgewiesen wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung so: Die Pflicht zur Ladungssicherung treffe neben Fahrer und Halter auch jede andere für die Ladung verantwortliche Person, also alle, die mit dem Ladevorgang befasst sind. Das OLG reduzierte das Bußgeld aber auf 50 Euro.(tpi)
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