Aktuelles Urteil: Notorische Falschparker

Auch Verstöße gegen das Fahrverbot können bei Häufungen zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Torsten Buchholz
Wer über dreihundert Mal in drei Jahren sein Auto falsch parkt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat jetzt das Verwaltungsgerichts Berlin entschieden (Az. VG 11 A 247.07). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatten die hauptstädtischen Richter schon in der Vergangenheit dem rigorosen Entzug eines Führerscheins zugestimmt, wo es um nur 30 bis 40 Parkverstöße ging - allerdings innerhalb einer kürzeren Zeit. In dem aktuellen Fall wollte sich die notorische Falschparkerin gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zunächst noch damit rausreden, sie sei mangels Geldwechselmöglichkeit gezwungen gewesen, ihre Fahrzeuge in den Parkraumbewirtschaftungszonen ohne Münzeinwurf zu parken. „Als sie dann vor Gericht behauptete, sie habe die Verstöße gar nicht begangen, glaubte ihr natürlich niemand mehr“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. Auch eigentlich geringfügige Ordnungswidrigkeiten wie solche Parkverstöße können nach Auffassung der Berliner Richter generelle Zweifel an einer Fahreignung begründen. „Denn die permanente Wiederholungstäterin war offensichtlich grundsätzlich nicht bereit, die Verkehrsvorschriften zu akzeptieren“, sagt die Rechtsanwältin. So folgte sie auch nicht der konkreten Aufforderung des Ordnungsamtes, ihre Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Daraufhin zogen die Beamten den Führerschein ein. Zu Recht, wie das Berliner Gericht befand.
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