Aktuelles Urteil: Keine Entschädigung für den Tod

Verstirbt ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar während eines Verkehrsunfalls, haben seine Erben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, auch wenn das Opfer selbst an der tödlichen Kollision keine Schuld trägt.
Redaktion (allg.)
Dieses etwas kuriose Urteil fällte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-1 U 141/00). Die Begründung des nordrhein-westfälischen Richter: Das Gesetz sieht weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eines Menschen eine Entschädigung vor. „Und von juristisch bewertbaren Schmerzen kann, so makaber das klingt, keine Rede sein, wenn jemand Sekundenbruchteile nach einem Zusammenstoß nicht mehr lebt", erläutert Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. In dem Unglücksfall war ein Pkw nach einem kurzen Stopp beim Linksabbiegen unvorsichtigerweise einen halben Meter zu weit auf die Gegenfahrbahn geraten. Der just in diesem Augenblick dort mit 20 km/h unter der Höchstgeschwindigkeit herankommende Polo-Fahrer glaubte wohl, einer drohenden Kollision nur noch durch ein scharfes Rechtsmanöver seinerseits ausweichen zu können. Dabei verlor er die Kontrolle über den Wagen, das Heck brach aus, der Polo streifte drei Straßenbäume und überschlug sich. Der Mann war, so später das Gros der Gutachter vor Gericht, offenbar sofort tot. Der nur acht Minuten später eintreffende Rettungsdienst gab alle Reanimationsversuche auf.(tpi)
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