Rechtslage: Schuldfrage bei Auffahrunfällen

Nicht immer hat ein Fahrzeugführer Schuld, wenn er dem Vordermann auffährt. Die Arag-Rechtsexperten erklären, in welchen Fällen man ganz oder teilweise von der Haftung befreit werden kann.
Anna Barbara Brüggmann

Laut Arag gibt es drei Hauptgründe für Auffahrunfälle: zu geringer Sicherheitsabstand, zu schnelles Fahren oder Unaufmerksamkeit. Kommt der Fall vor Gericht, geht der erste Anschein den Rechtsexperten zufolge zu Lasten des Auffahrenden („Anscheinsbeweis“). Liegt eine andere Unfallkonstellation vor, kann die Haftungsfrage hingegen anders aussehen, dies muss dann jedoch vom Auffahrenden bewiesen werden. ''
Entsteht ein derartiger Unfall aufgrund eines zu geringen Sicherheitsabstands, wird dies je nach Geschwindigkeit als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zwischen 35 und 400 Euro belegt. Ein deutlich zu geringer Abstand kann zudem ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten zur Folge haben. Prinzipiell muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass dieser auch bei einem plötzlichen Abbremsen des Vordermanns noch gehalten werden kann. (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der Anscheinsbeweis gilt durch ein derartiges plötzliches Abbremsen nicht als erschüttert.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gestaltet sich der Fall allerdings anders, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund „in die Eisen gestiegen“ ist. Ein solch unnötiges Bremsen wird mit einem Bußgeld von 30 Euro geahndet, wenn es dadurch zu einem Blechschaden gekommen ist. Wurden Personen verletzt, kann solch ein Fahrfehler eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach sich ziehen. Bei einem Personenschaden sieht § 229 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zudem kann sowohl eine Abstandverletzung als auch fahrlässige Körperverletzung ein oder zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister zur Folge haben.
Rechtsfälle
Laut Aussage der Arag-Rechtsexperten müssen Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn weder mit stehenden Fahrzeugen rechnen noch damit, dass der Vorausfahrende ohne ersichtlichen Grund seine Geschwindigkeit erheblich verringert. Die Arag nennt zwei Fälle, bei denen der Auffahrende gute Chancen hat, nicht haftbar gemacht zu werden.

  • Der Vorausfahrende bremst stark ab, da er abbiegen möchte, er vergisst jedoch, dies rechtzeitig per Blinken anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO).
  • Der Vorausfahrende bremst kurz nach einem Fahrspurwechsel stark ab, sodass keine Gelegenheit besteht, den nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen.

Nicht zahlen musste der Auffahrende darüber hinaus in folgenden Fällen:

  • Ein Auto kam von der Autobahnauffahrt und fuhr direkt auf die Überholspur. Ein anderes Fahrzeug war sehr schnell unterwegs und fuhr auf.
  • Ein Fahrzeug startete bei grüner Ampel auf der Linksabbiegespurm und machte eine Vollbremsung. Die auffahrende Fahrzeuglenkerin musste nicht zahlen, weil man – so das Gericht – in Großstädten die Grünphasen der Ampeln ausnutzen muss und deshalb an grünen Ampeln auch mit geringem Abstand losfahren darf (AG München Az.: 345 C 10019/01).

Tiere als Abbremsgrund
Sind Tiere auf der Fahrbahn der Grund für ein plötzliches Bremsen, ist die Haftungsfrage abhängig davon, ob bei einer Kollision Gefahr für die Fahrzeuginsassen besteht (dies wäre bei kleinen Tieren, beispielsweise Igeln oder Katzen nicht unbedingt der Fall). Wichtig ist zudem, ob man sich in einer ländlichen Region, wo mit Tieren gerechnet werden kann, befindet oder im städtischen Gebiet.

Rechtsfolgen

Als zivilrechtliche Folgen kann der Verursacher eines Auffahrunfalls gegenüber dem Geschädigten auf Schadensersatz haftbar gemacht werden und gegebenenfalls auch auf Schmerzensgeld. Je nach abgeschlossener Versicherung übernimmt diese die Kosten. Bei einer Mitschuld des Unfallgegners haften beide Beteiligten anteilig für die Folgen.
Drohen infolge des Auffahrunfalls rechtliche Konsequenzen, wie Fahrverbot oder Führerscheinentzug lohnt es sich gemäß den Versicherungsexperten, einen Anwalt hinzuzuziehen. Sofern keine Fahrlässigkeit vorliegt, werden Anwalts- und Gerichtskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Befindet sich der Auffahrende noch in der Führerschein-Probezeit, droht nach der Verursachung eines Auffahrunfalls im Falle einer Ordnungswidrigkeit oder eines Straftatbestands die Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar.

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