Rechtsfrage: Dashcams im Straßenverkehr

Bisher sind Aufnahmen von Dashcams vor Gericht nicht als Beweis zugelassen. Die ARAG deutet jedoch einen Richtungswechsel an.
Redaktion (allg.)

Dashcams sind kleine Videokameras, die auf dem Armaturenbrett (englisch: dashboard) platziert sind und die Fahrt aufzeichnen. Sie filmen in Schleife, dies bedeutet, dass sie sobald der Speicherplatz aufgebraucht wird, alte Aufnahmen überschreiben. Sie werden gerne von Fahrzeugführern verwendet, um die Schuldfrage bei Verkehrsunfällen zu klären. Einem Bericht der Arag-Rechtsexperten zufolge dokumentieren immer mehr Fahrer das Fehlverhalten anderer, um sie bei der Polizei anzuschwärzen.
Bisher hatten Daschcams als Beweismittel jedoch kaum Relevanz. Aus Gründen des Datenschutzes wurden die Aufzeichnungen oft nicht vor Gericht verwendet. Denn Aufnahmen, die mit der Absicht gemacht werden, sie ins Internet hochzuladen oder sie an Dritte zu übermitteln (auch an die Polizei), verstoßen gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien demnach höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis, etwa für den Fall eines Unfalls.

Die Arag-Experten führen folgendes Beispiel an: Die zuständige Behörde hatte einem Autofahrer untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes führte vor Gericht aus, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, sodass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern. Das angerufene Gericht beharrte jedoch auf den Datenschutz und erklärte, dass der Autofahrer mit seinen Videoaufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich verlassen habe, weil der Mann ihn behindernde oder nötigende Autofahrer mit den Aufnahmen bei der Polizei habe überführen wollen.
Damit finde das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen und Nummernschilder ohne weiteres identifizieren. Das Gericht führte aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz „heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen“. (VG Ansbach; AN 4 K 13.01634)
Laut Arag könnten Dashcams in Zukunft eine wichtigere Rolle bei Prozessen spielen. In schwerwiegenden Fällen können sie nämlich auch heute schon als Beweismittel dienen. In einem konkreten Fall aus dem vergangenen Jahr hatte ein Autofahrer eine Ampel missachtet, die bereits seit sechs Sekunden auf „Rot“ stand. Ein verkehrsrechtlich schwerwiegender Fall, der 200 Euro Strafe und ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zog. Während des Bußgeldverfahrens diente das Dashcam-Video eines nachfolgenden und unbeteiligten Verkehrsteilnehmers, der die Situation zufällig aufzeichnete, als Beweis. Auch wenn die Nutzung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, enthalte das Gesetz kein Beweisverwertungsverbot, urteilte das zuständige Gericht (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15).
Erstmals hat zudem nun ein Oberlandesgericht (OLG) die Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen auch in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess erlaubt und damit möglicherweise die Tür zur häufigeren Verwendung von Dashcams aufgestoßen. Das OLG Stuttgart hat in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel herangezogen, um einen Unfallhergang in einer engen Ortsdurchfahrt zu klären. Streitig war zwischen den Parteien, welche Geschwindigkeiten an einer zugeparkten Engstelle jeweils gefahren wurden und ob einer der Unfallbeteiligten das Rechtsfahrgebot eingehalten hat.
Die Vorinstanz hatte die Verwendung der Aufnahmen noch abgelehnt. Die datenschutzrechtlichen Bedenken sah das OLG Stuttgart aber anders. Es hielt den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre für gering, weil nach Aussage des Gerichts im öffentlichen Raum jeder damit rechnen müsste, gefilmt und fotografiert zu werden, so Arag-Experten. Maßgeblich sei aber immer eine Interessenabwägung im Einzelfall (OLG Stuttgart, Az.: 10 U 41/17).
Noch herrscht keine einheitliche Rechtsprechung in Bezug auf die kleinen Videokameras: Die Weitergabe von Dashcam-Material stellt nach Ansicht des Bayerischen Landesamtes für Datenaufsicht – egal ob an die Polizei, die Versicherung oder an soziale Netzwerke – eine Straftat dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann, so ein Bericht der Arag. Aufzeichnungen einer Auto-Kamera trugen hingegen in Berlin zur Aufklärung eines Überfalls auf einen Geldtransporter bei. (mb)

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