Aktuelles Urteil: Fahrzeughalter haftete für Bodensanierung

Für einen Brandschaden, das die Wärmestrahlung eines auf einer trockenen Wiese abgestelltes Fahrzeug verursacht, haftet der Fahrzeughalter.
Redaktion (allg.)

Ein Fahrzeughalter hatte sein Kraftfahrzeug auf einer abschüssigen Wiese abgestellt, auf der bereits diverse andere Fahrzeuge parkten. In seiner Abwesenheit kam es zu einem Brandschaden, durch den insgesamt zehn Kraftfahrzeuge zerstört wurden. Mehrere Zeugen bestätigten einen Brand unter dem Fahrzeug des Kraftfahrzeughalters, bevor sein und weitere neun Kraftfahrzeuge ausbrannten.

Infolge der Brandrückstände kam es zu Bodenverunreinigungen durch austretende Flüssigkeiten, wie Öl und Kraftstoff. Dadurch entstand dem Landkreis ein Schaden von 86.613,30 Euro. Der Versicherer des Kraftfahrzeughalters weigerte sich, diesen Betrag zu übernehmen.

Nachdem das behördliche Widerspruchverfahren erfolglos für den Kraftfahrzeughalter endete, erhob dieser Klage gegen den Landkreis. Denn er hatte bestritten, dass der Schaden durch sein Kraftfahrzeug ausgelöst worden sei. Am 12. September 2016 wies das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt die Klage ab (Az. 3 K 832/15.NW). Das VG meinte, dass das gemähte Gras auf der Wiese mittels Wärmestrahlung des Katalysators in Brand gesetzt worden sei. Somit sei der Halter als „Handlungsstörer“ anzusehen, was anhand einer Analyse mehrerer Gutachten in verschiedenen Zivilverfahren schlüssig nachvollziehbar gewesen sei. Letztlich sei das vom Kläger abgestellte Kraftfahrzeug ursächlich für den Brandschaden gewesen, so das VG.

(boe)
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